Rz. 252

Dem Beschenkten trifft nach § 2329 BGB lediglich eine subsidiäre Ausfallhaftung. Nur soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils i.S.v. § 2325 BGB nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages verlangen. Die Haftung des Beschenkten beginnt dabei, wo die des Erben endet. In der Praxis besteht bei Pflichtteilsergänzungsprozessen die Gefahr, dass sich erst kurz vor Verjährung des zunächst gegen den Erben geltend zu machenden Ergänzungsanspruchs herausstellt, dass letztlich der Beschenkte noch nach § 2329 BGB in Anspruch genommen werden muss. Siehe eingehend zu diesen Verjährungsproblemen § 14 Rdn 275 ff., insb. Rdn 259.

 

Rz. 253

Auch wenn § 2329 BGB an den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB anknüpft, so unterscheiden sich die Haftungs- und Verjährungsfolgen doch ganz erheblich (siehe Rdn 277, 279).

 

Rz. 254

 

Praxishinweis

Es ist deshalb immer gründlich zu prüfen, ob der Schuldner des Ergänzungsanspruchs als Erbe oder Beschenkter in Anspruch genommen wird.

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