Rz. 259

Schuldner des Anspruchs nach § 2329 BGB ist der Beschenkte, nach seinem Tod seine Erben.[659] Ist der Erbe zugleich der Beschenkte, so kann er zunächst nach § 2325 BGB auf Geldzahlung in Anspruch genommen werden und sich insoweit die Beschränkung der Erbenhaftung vorbehalten (§ 780 ZPO).[660] Soweit die Haftung entfällt, kann er nach § 2329 BGB als Beschenkter herangezogen werden, wobei diese Klage dann jedoch grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist (siehe Rdn 275). Stellt sich daher in einem Prozess die Notwendigkeit der Klageumstellung heraus, so hat das Gericht nach § 139 ZPO darauf hinzuweisen.[661] Dies ist auch keine unzulässige Klageänderung.[662] Zur Verjährungsunterbrechung bezüglich des Anspruchs nach § 2329 BGB siehe Rdn 290.

 

Rz. 260

Werden vom Pflichtteilsberechtigten mehrere beschenkte Erben primär nach § 2325 BGB, hilfsweise nach § 2329 BGB in Anspruch genommen, so muss das Gericht den Erben die Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass nach § 780 ZPO vorbehalten, wenn die Erben die entsprechende Einrede erheben und das Gericht die Entscheidung hierzu offen lässt.[663] Die Haftung nach § 2329 BGB kommt dann nur zum Tragen, wenn der Nachlass zur Deckung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht ausreicht.

[659] BGHZ 80, 205.
[660] RGZ 80, 135, 136; Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 10.
[661] BGH LM Nr. 2 zu § 2325 BGB; Staudinger/Olshausen, § 2329 Rn 11.
[662] BGH NJW 1974, 1327; Soergel/Dieckmann, § 2329 Rn 10.
[663] BGH WM 1983, 823, 824.

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