Rz. 277
Auch wenn sich bei § 2329 BGB der Inhalt (Duldung der Zwangsvollstreckung) und Umfang (Haftung nach Bereicherungsrecht) des Anspruchs von dem nach § 2325 BGB unterscheidet, sind sie doch "dem Grunde nach" gleich,[709] also rechtsähnlich.[710]
Rz. 278
Nach dem allgemeinen Pflichtteilsrecht bestimmen sich im Rahmen des § 2329 BGB:
▪ | Entstehung, Vererblichkeit, Übertragbarkeit des Anspruchs (dazu § 2317 BGB); |
▪ | die Pfändbarkeit nach § 852 ZPO; |
▪ | die Entziehung, der Verzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) und die Unwürdigkeit; |
▪ | auch die Zehn-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB[711] und die Abschmelzregelung des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB;[712] |
▪ | der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO;[713] |
▪ | der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch (entsprechend § 2314 BGB).[714] |
Rz. 279
Demgegenüber bestehen aber auch wesentliche Unterschiede zum ordentlichen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch:
▪ | Bei § 2329 BGB handelt es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit.[715] Daraus ergibt sich auch, dass, wenn ein Miterbe in seiner Eigenschaft als Beschenkter in Anspruch genommen wird, er seine Haftung nicht nach erbrechtlichen Grundsätzen auf den Nachlass beschränken kann.[716] |
▪ | Es gilt die besondere, kenntnisunabhängige Verjährung nach § 2332 Abs. 2 BGB. Dabei wendet der BGH diese dem Pflichtteilsschuldner günstige Vorschrift auch dann an, wenn der Miterbe in seiner Eigenschaft als Beschenkter in Anspruch genommen wird.[717] |
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