Rz. 275

Grundsätzlich ist der Erbe Schuldner des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB. Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB handelt es sich um einen reinen Zahlungsanspruch gegen den Nachlass. Dies gilt auch dann, wenn ein Dritter, also nicht der Erbe oder Miterbe, die Schenkung erhalten hat (wobei die §§ 2328, 2329 BGB zu beachten sind; vgl. Rdn 65 ff.). Ist kein Nachlasswert vorhanden, ist die Zahlungsklage als unbegründet abzuweisen.[435] Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann unter den Voraussetzungen des § 2326 BGB auch von einem Miterben als eigenständiger Zahlungsanspruch geltend gemacht werden.

[435] BGH ZEV 2000, 274.

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