Rz. 297
Der ordentliche Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsergänzungsanspruch (nach § 2325 BGB) verjähren innerhalb von drei Jahren. Nach § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.[463] Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners. Darüber hinaus beginnt die Verjährung auch dann, wenn trotz Unkenntnis dieser Umstände und der Person des Schuldners dem Pflichtteilsberechtigten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine wesentliche Änderung zur früheren Rechtslage stellt dies grundsätzlich nicht dar. Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände setzt auch hier voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Erbfall und seiner Enterbung, im Falle eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs von der lebzeitigen Zuwendung, erhält oder grob fahrlässig nicht erhalten hat.[464]
Rz. 298
Macht der Pflichtteilsberechtigte dagegen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem beschenkten Dritten nach § 2329 BGB geltend, so beginnt die Frist der Verjährung grundsätzlich mit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2332 BGB). Dies soll auch dann gelten, wenn die Vaterschaft des pflichtteilsberechtigten Abkömmlings erst nach Ablauf der Dreijahresfrist festgestellt wird.[465] Auf eine Kenntnis der ihn beeinträchtigenden Verfügungen kommt es bei der Durchgriffshaftung gegen den Beschenkten nicht an.[466] Der unterschiedliche Verjährungsbeginn gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn der Beschenkte zugleich Erbe oder Miterbe ist.[467]
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