Rz. 280

Ist der Erbe nicht zugleich der beschenkte Dritte und stellt sich dies erst im Prozess gegen den Erben nach § 2325 BGB heraus, so kann der Pflichtteilsberechtigte die Klage nicht umstellen. Er muss dann gegen den Beschenkten grundsätzlich einen weiteren Prozess auf Herausgabe des verschenkten Gegenstands zum Zwecke der Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB betreiben. Da in diesem Fall der vorrangig geltend gemachte Anspruch gegen den Erben die Verjährung im Verhältnis zu dem beschenkten Dritten nicht hemmt, läuft der Pflichtteilsberechtigte Gefahr, dass der Anspruch nach § 2329 BGB zwischenzeitlich verjährt ist. Da dies den Pflichtteilsberechtigten vor erhebliche Risiken und prozessuale Probleme stellt, gewährt die Rechtsprechung dem Pflichtteilsgläubiger in diesem Fall die Möglichkeit, durch Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung gegenüber dem beschenkten Dritten zu hemmen.[440]

 

Rz. 281

 

Praxishinweis

Solange der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erben als auch vom Beschenkten noch Auskunft über den tatsächlichen und den fiktiven Nachlass verlangt, kann er Stufenklage mit dem Endziel der Leistung der Ergänzung zugleich gegen den Erben und den Beschenkten erheben, ohne dass das Gericht die Klage gegen den Beschenkten vorab als "derzeit unbegründet" abweisen darf. Die Nachrangigkeit des Anspruchs gegen den Beschenkten rechtfertigt dieses nicht.[441]

[440] OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 445; Staudinger/v. Olshausen, § 2332 Rn 30.
[441] OLG Celle ZEV 2013, 43.

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