Rz. 310

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB unterliegt auch dann der "direkten" Verjährung des § 2332 BGB, wenn der Beschenkte zugleich Erbe oder Miterbe ist.[483] Dem beschenkten Miterben wird insoweit ein ebenso schutzwürdiges Interesse am Erhalt des zugewendeten Gegenstands zugesprochen wie einem außenstehenden Dritten.

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