Rz. 295

Nach dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts gilt seit 1.1.2010 auch für den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) grundsätzlich die Regelverjährung von drei[460] Jahren (§ 195 BGB).[461] Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB gilt hinsichtlich der Dauer die Verjährungsfrist des § 195 BGB (Regelverjährung). Durch § 2332 BGB wird allerdings die Regelung beibehalten, dass es für den Beginn der Verjährung wie bisher auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankommt und zwar unabhängig von einer Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten.[462]

 

Rz. 296

 

Praxishinweis

Das Verjährungsrecht gilt grundsätzlich für alle bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche (Art. 229 § 21 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Daraus folgt, dass das derzeitige Recht auch für die Fälle gilt, bei denen die Verjährung früher eintritt als nach altem Recht. Umgekehrt gilt allerdings auch, dass zum Schutze des Schuldners das alte Recht gilt, wenn danach die Verjährung früher eintritt als nach neuem Recht. Damit ein Anspruch mit Inkrafttreten des neuen Rechts verjährt, beginnt die Verjährungsfrist nicht vor dem 1.1.2010.

[460] Allerdings sind auch die Verjährungshöchstfristen von 30 Jahren nach § 199 Abs. 3a BGB zu beachten.
[461] Vgl. Wiederhold, ZErb 2015, 299.
[462] Staudinger/v. Olshausen, § 2332 Rn 30.

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