Rz. 42

Zur Sicherung der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch.[57]

 

Rz. 43

Die Berücksichtigung von Vorempfängen und sonstiger Leistungen ergibt sich aus den §§ 2315, 2316 BGB. Die Verteilung der Pflichtteilslast im Innenverhältnis zwischen Erben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten regeln die §§ 2318, 2320 bis 2324 BGB.

 

Rz. 44

Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (binnen drei Jahren ab dem Erbfall) ist in § 2332 BGB geregelt.

 

Rz. 45

Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen ist in § 2331a BGB geregelt.

 

Rz. 46

Daneben gewähren unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen die §§ 2333 bis 2337 BGB dem Erblasser ein Recht zur Pflichtteilsentziehung. Im wohlverstandenen Interesse des Pflichtteilsberechtigten sieht § 2338 BGB eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist oder sich im großen Maß der Verschwendung ergeben hat.

[57] Ausführlich zur Entwicklung der Auskunftsansprüche Sarres, ZEV 2016, 306.

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