Rz. 5
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein selbstständiger, außerordentlicher Pflichtteilsanspruch,[8] der neben dem ordentlichen Pflichtteilsanspruch steht und von dessen Bestehen unabhängig ist.[9] Diese rechtliche Selbstständigkeit zeigt sich besonders deutlich daran, dass der Ergänzungsanspruch auch dem Pflichtteilsberechtigten zusteht, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, auch wenn dieser dadurch nach den allgemeinen Bestimmungen seinen ordentlichen Pflichtteilsanspruch verlieren würde (siehe Rdn 6). Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird aber im Übrigen grundsätzlich wie der ordentliche Pflichtteilsanspruch behandelt, so bezüglich des Zeitpunktes seiner Geltendmachung (erst ab dem Erbfall), der Vererblichkeit, der Übertragbarkeit (§ 2317 BGB), der Auskunftspflicht[10] (§ 2314; siehe § 9 Rdn 19 f.), des Wertermittlungsanspruchs,[11] der Pfändbarkeit (§ 852 ZPO) und der Pflichtteilslast (§§ 2318 ff. BGB). Die Pflichtteilsentziehung (§ 2333 BGB) und der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) erfassen grundsätzlich auch den Ergänzungsanspruch.[12] Auch bei der Bemessungsgrenze, inwieweit die Erben für den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1586b BGB haften, zählt er mit.[13] Zur Verjährung siehe § 14 Rdn 278 ff., 295 ff.
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