Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtteilsrecht: Anspruch auf Auskunft über den Veräußerungserlös eines Grundstücks

 

Normenkette

BGB §§ 2314, 2325 Abs. 2 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 15.07.2010; Aktenzeichen 4 O 22/10)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.7.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Cottbus - 4 O 22/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Auskunft über die Höhe des von ihm erzielten Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücken an die B. AG bzw. die V. AG. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Grundstücke (nachfolgend nur Grundstücke genannt):

Gemarkung ..., Grundbuchblatt 156, Flur 1, Flurstück 109, Größe: 84.060 m2; Flur 1, Flurstück 116, Größe: 41.540 m2; Flur 2, Flurstück 48, Größe: 62.630 m2; Flur 2, Flurstück 279, Größe: 2.850 m2; Gemarkung H., Grundbuchblatt 925; Flur 4, Flurstück 120/1, Größe: 12.923 m2; Flur 4, Flurstück 127, Größe: 11.759 m2 und Gemarkung H., Grundbuchblatt 273, Flur 8, Flurstück 87, Größe: 3.291 m2.

Die Klägerin ist das eheliche Kind des am 31.3.1996 verstorbenen W. Li ... (nachfolgend Erblasser genannt). Der Beklagte ist das Enkelkind des Erblassers und Sohn der Schwester der Klägerin (H. S.) und zugleich der Neffe der Klägerin. Die Klägerin und H. S. sind zu je ½ Anteil Erben des Erblassers geworden.

Ursprünglich war der Erblasser Eigentümer der Grundstücke. Mit dem vor dem damaligen staatlichen Notariat am 3.12.1987 geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrag übertrug der Erblasser diesen Grundbesitz auf seinen Enkel, den Beklagten. Dieser übernahm ausweislich des Vertrages die Verpflichtung, dem Erblasser jährlich 2 Raummeter Brennholz zu liefern. Der Beklagte wurde als Eigentümer der Grundstücke am 25.5.1988 im Grundbuch eingetragen. Nach dem Tode des Erblassers am 31.3.1996 veräußerte der Beklagte die Grundstücke zwischen den Jahren 1999 und 2002 - entsprechend dem Fortschritt des Braunkohleabbaues - an die B. AG bzw. die V. AG und erzielte dabei Veräußerungserlöse.

Die Klägerin erhob, seinerzeit vertreten von den Rechtsanwälten Z., K. und H., gegen den Beklagten eine Stufenklage auf Auskunft und Befriedigung ihrer Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß den §§ 2325, 2329 BGB. Der Rechtsstreit wurde bei dem LG Cottbus unter dem Aktenzeichen 6 O 336/01 geführt. In diesem Verfahren ließ der hiesige und dortige Beklagte unter Hinweis auf § 2332 BGB die Verjährung des geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruches einwenden. Während des Verfahrens legte Rechtsanwalt K. die Vertretung der Klägerin nieder. Die Klägerin betraute daraufhin einen anderen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung. Diesem teilte das LG Cottbus mit Schreiben vom 5.11.2002 mit, der geltend gemachte Anspruch gem. § 2332 Abs. 1 BGB sei evident verjährt. Hieraufhin ließ die Klägerin die Klage zurücknehmen. Daraufhin verklagte sie Rechtsanwalt K. vor dem LG Cottbus im Wege des Anwaltsregresses auf Schadensersatz wegen geltend gemachter anwaltlicher Pflichtverletzung (Az.: 4 O 241/04). In dem dortigen Rechtsstreit ist u.a. streitig, in welchem Umfang der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegenüber Rechtsanwalt K. zustehen könnte. Weiter dürfte dort entscheidungserheblich sein, welcher Wert die dem Beklagten vom Erblasser geschenkten Grundstücke für die Berechnung eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruches beizumessen ist.

Die Klägerin versuchte eine Auskunft über die Höhe des vom Beklagten erzielten Veräußerungserlöses von der V. AG zu erhalten. Mit Schreiben vom 22.8.2003 teilte diese der Klägerin mit, aus datenschutzrechtlichen Gründen an der Erteilung einer Auskunft gehindert zu sein.

7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, auch wenn der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Beklagten verjährt sei, so mache sie nunmehr im Wege des Anwaltsregresses einen Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt K. geltend, so dass sie gegenüber dem Beklagten ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse daran habe, die in diesem Rechtsstreit begehrte Auskunft zu erlangen.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr gegenüber Auskunft zu erteilen, wie hoch jeweils der Kaufpreis, den die B. AG bzw. die V. AG für den Erwerb folgender Grundstücke zahlte:

Gemarkung ..., Grundbuchblatt 156

Flur 1, Flurstück 109, Größe: 84.060 m2;

Flur 1, Flurstück 116, Größe: 41.540 m2;

Flur 2, Flurstück 48, Größe: 62.630 m2;

Flur 2, Flurstück 279, Größe: 2.850 m2;

Gemarkung H., Grundbuchblatt 925

Flur 4, Flurstück 120/1, Größe: 12.923 m2;

Flur 4, Flurstück 127, Größe: 11.759 ...

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