Rz. 276

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben nach § 2325 BGB ist grundsätzlich ein Zahlungsantrag zu stellen. Wird seitens der Erben im Prozess die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses geltend gemacht, kann der Pflichtteilsergänzungsberechtigte den Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den verschenkten Gegenstand nach § 2329 BGB umstellen, wenn der zuvor verklagte Erbe gleichzeitig der Beschenkte ist. Das Gericht trifft in einem solchen Fall nach § 139 ZPO eine Hinweispflicht, wenn es Voraussetzungen für eine Änderung des Antrags als erwiesen ansieht.[436] Nach § 139 ZPO trifft das Gericht eine Hinweispflicht hinsichtlich aller tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (siehe Rdn 5 ff.).

 

Rz. 277

Der BGH sieht in dem Übergang vom Zahlungsanspruch zum Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich keine unzulässige Klageänderung i.S.d. § 264 ZPO.[437]

 

Rz. 278

Zu beachten ist hierbei, dass der Zahlungsanspruch nach § 2325 BGB und der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 2329 BGB in den verschenkten Gegenstand unterschiedlichen Verjährungen unterliegen. Während die Verjährung des Anspruchs nach § 2325 BGB mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung (§ 2332 Abs. 1 BGB) beginnt (Jahresendverjährung), verjährt der Anspruch nach § 2329 BGB stichtagsgenau innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt des Erbfalls (§ 2332 Abs. 2 BGB). Auf eine Kenntnis kommt es hier nicht an.[438]

 

Rz. 279

Nach Ansicht des BGH hemmt aber der gegen den Erben gerichtete Zahlungsanspruch nach § 2325 BGB auch die Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe zur Duldung der Zwangsvollstreckung, wenn der Erbe zugleich der beschenkte Dritte ist.[439]

[436] BGH LM § 2325 Nr. 2.
[437] BGH NJW 1974, 1327.
[438] Staudinger/v. Olshausen, § 2332 Rn 30.
[439] BGH NJW 1974, 1327; BGH NJW 1986, 1610.

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