Rz. 332

Nach Ansicht der Rechtsprechung kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf an, dass der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den beim Erbfall vorhandenen Nachlass und dessen Wert hat.[517] Dies gilt auch dann, wenn der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte erst nachträglich (nach Ablauf der Verjährung) Kenntnis von der Zugehörigkeit eines Gegenstands zum Nachlass erlangen.[518] Eine entsprechende Anwendung von § 2313 BGB wird in diesem Fall abgelehnt.[519]

[517] BGH FamRZ 1977, 128; BGH ZEV 1995, 219.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge