Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts O. vom 18. Oktober 1994 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 100.000,– DM

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen aus § 2313 BGB an Leistungen, die der Erbe nach dem Vermögensgesetz erhält, mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beginnt. Zu der von § 2332 Abs. 1 BGB geforderten Kenntnis des Erbfalls und der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung muß in einem solchen Fall die Entstehung weiterer, gemäß § 2313 BGB zugunsten des Pflichtteilsberechtigen berücksichtigungsfähiger Ansprüche kommen; dazu bedarf es nicht der Feststellung solcher Ansprüche durch bestandskräftige Verwaltungsbescheide (BGH, Urteil vom 10. November 1976 – IV ZR 187/75 – FamRZ 1977, 128, 129). Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht erforderlich, daß der Anspruch der Höhe nach berechnet werden kann. Die Ungewißheit über das Bestehen von Rückerstattungsansprüchen war mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beseitigt; von diesem Zeitpunkt an konnte der Pflichtteilsanspruch jedenfalls im Wege einer Feststellungsklage verfolgt werden (BGHZ 123, 76ff.). Ein die Verjährung unterbrechendes Handeln kann von den Pflichtteilsberechtigten auch dann erwartet werden, wenn die Höhe einer dem Nachlaß zuzurechnenden Forderung noch nicht feststeht oder sonst Unsicherheiten über das Ausmaß der Beeinträchtigung des Pflichtteilsberechtigten bestehen (BGH, Urteil vom 10. November 1976, aaO; Urteil vom 25. Januar 1995 – IV ZR 134/94 – ZEV 1995, 219 m. Anm. Ebenroth/Koos S. 233). Schließlich ist der Ansicht der Revision nicht zu folgen, daß die Verjährung erst beginne, wenn der Erbe Rückerstattungsansprüche durch einen Antrag geltend gemacht hat. Für den Pflichtteilsberechtigten ist gemäß § 2311 BGB der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls maßgebend; spätere Veränderungen, die z.B. dadurch eintreten können, daß der Erbe Ausschluß- oder Verjährungsfristen versäumt, sind ohne Bedeutung.

Die Frage, ob erbrechtliche Ansprüche, die auf das Vermögensgesetz gestützt werden, bereits vom Inkrafttreten dieses Gesetzes am 29. September 1990 an verjähren, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die erst am 13. Januar 1994 vollzogene Zustellung der Klage nicht „demnächst” im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO erfolgt ist.

 

Unterschriften

Dr. Schmitz, Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting, Seiffert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1128829

ZEV 1996, 117

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