Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 5 Verjährung / (2) Aktivlegitimation

Rz. 628 Hinweis Siehe auch Rdn 406 ff.; § 3 Rdn 25 ff.; zur Rechtsnachfolge siehe § 2 Rdn 76 ff., 192 ff., 251 ff., 997 ff. Rz. 629 Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) auch tatsächlich Inhaber der Forderung ist oder noch ist. Rz. 630 Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und...mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Vertretung

Rz. 739 Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.[706] Rz. 740 Die Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers umfasst nicht immer als Schadenersatzpflichtige Personen in Betracht zu ziehenden Parteien.[707]mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Auskunftsanspruch

Rz. 162 Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB unterfällt grundsätzlich selbstständig und unabhängig vom Hauptanspruch der allgemeinen Verjährungsfrist. Rz. 163 Ein solcher Auskunftsanspruch ist nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig, allerdings nicht zwingend, am fehlenden Informations...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Negative Feststellungsklage

Rz. 631 Hinweis Siehe § 3 Rdn 110 f. Rz. 632 Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[609] Siehe auch Rdn 638.mehr

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§ 5 Verjährung / aa) VVG-Reform 2008

Rz. 512 § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F., wonach bis zu schriftlichen Entscheidung die Verjährung gehemmt ist, galt bis zum 1.1.2008 (Inkrafttreten der VVG-Reform) unverändert fort. Letztlich ohne inhaltliche Änderung findet § 3 Nr. 3 PflVG a.F. seine Fortführung in § 115 Abs. 2 VVG. Rz. 513 Übersicht 5.2: Synopse § 3 PflVG a.F. – VVG, PflVGmehr

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§ 5 Verjährung / (3) Befristung

Rz. 231 Bei einem zeitlich befristeten Verzicht finden die §§ 693 Abs. 2, 270 Abs. 3 ZPO ("demnächstige" Zustellung) Anwendung.[175] Rz. 232 Bei einem nicht-befristeten (unbegrenzten) Verjährungsverzicht ist insbesondere zu prüfen, ob nicht (nur!) ein deklaratorisches Anerkenntnis oder etwa eine zeitliche Beschränkung unterhalb von 30 Jahren gewollt war. Der Geschädigte erhäl...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Grob fahrlässige Unkenntnis, § 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt BGB (ab 1.1.2002)

Rz. 342 Anders als im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht setzt auch grob fahrlässige Unkenntnis von Schaden und Schädiger (Kennenmüssen) wie bei § 12 Abs. 1 ProdHaftG die Verjährung in Lauf. Rz. 343 Zu Lasten des Verletzten oder seines Rechtsnachfolgers wirkt nicht nur positive Kenntnis, sondern auch grob fahrlässige Unkenntnis eines Vertreters [284] (Rdn 391 ff.). aa) Grob fah...mehr

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§ 5 Verjährung / (c) Entscheidung

Rz. 534 Verlangt wird eine Entscheidung des Versicherers, so dass für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadenersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht.[499] Rz. 535 Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.;[500] ...mehr

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§ 5 Verjährung / d) Kenntnis des Vertreters

Rz. 391 Hinweis Siehe zu Drittleistungsträgern auch Rdn 425 ff. Rz. 392 § 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters (1) 1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfol...mehr

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§ 5 Verjährung / g) Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB)

Rz. 709 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (1) Die Verjährung wird gehemmt durch Rz. 710 Der Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. wird als Hemmungstatbestand fortgesetzt. Die bis zum 31.12.2001 enthaltene Einschränkung auf die Streitverkündung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch ab...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 95 F hatte ausreichende (grob fahrlässige Unkenntnis würde bereits ausreichen) Kenntnis am 31.8.1989. Die Frist lief am 1.1.2002 an und endet am 31.12.2004, 24:00 h.[53]mehr

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§ 5 Verjährung / bb) 2 Jahre

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 45 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das neue Recht auch auf Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, grundsätzlich anzuwenden. Rz. 46 Den Konflikt löst Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Danach gilt für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 deren kürzere Verjährungsfrist.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 50 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) läuft die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab positiver Kenntnis (zu den Einschränkungen siehe Rdn 326 ff.). Sein grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M nicht. M hätte 30 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Grenze des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) Zeit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen. (b) Neues Recht Rz. 51 Da...mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Anmerkung

Rz. 48 Auch wenn bei M einzelne Vermögenseinbußen (z.B. Minderverdienste) erst während des weiteren Ablaufes der Verjährungsfrist (z.B. im Oktober 2001 oder Mai 2005) eintreten, steht diesen Ansprüchen der Verjährungseinwand ab dem 21.5.2002 generell entgegen, da der zugrundeliegende Anspruch (Stammrecht) nicht bis zum 20.5.2002, 24:00 h verjährungshemmend oder -unterbrechen...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 51 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht sanktioniert grobe Fahrlässigkeit bei der Wahrnehmung des Ersatzanspruches (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB). Die Verjährungsfrist würde danach mit dem auf den 28.6.1999 folgenden Jahresende (§ 199 Abs. 1 BGB) begonnen und mit dem Ablauf des Jahres 2002 (Jahresultimo) geendet haben.mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)

Rz. 455 Hinweis Siehe ergänzend Rdn 783 ff. a) Anerkenntnis Rz. 456 Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort. Rz. 457 An...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Herausgabeansprüche des Eigentümers

Rz. 179 Gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. in der bis 30.6.2013 geltenden Fassung) verjähren Herausgabeansprüche (nicht jedoch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche,[128] vgl. § 199 Abs. 5 BGB) aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten in 30 Jahren.mehr

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§ 5 Verjährung / c) Falscher Anspruchsgegner

Rz. 366 Hinweis Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten siehe Rdn 736 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / d) Rechtliche Veränderungen

Rz. 380 Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die aufgrund einer Gesetzesänderung (z.B. Pflegegesetzgebung, Rentenrecht) entstehen, beginnt i.d.R. mit Inkrafttreten des Gesetzes.[328] Rz. 381 Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Kenntniszurechnung von Rechtsvorgängern gegeben sein kann (siehe Rdn 408, 438 ff., 440).mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Missbrauch

Rz. 679 Wird das Mahnverfahren missbraucht, entfällt eine Berufung auf Verjährungshemmung.[656]mehr

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§ 5 Verjährung / a) Leistungen

Rz. 186 Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[135] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden. Rz. 187 Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I).mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 73 Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (3 Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Fristenlauf bei Kenntnis

Rz. 149 Grundsätzlich gilt (insoweit unverändert gegenüber dem früheren Rechtszustand nach § 852 Abs. 2 BGB a.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) ab positiver Kenntnis von den ersatzbegründenden Umständen, beginnend aber erst mit Jahresultimo.mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Grob fahrlässige Unkenntnis

Rz. 150 Seit dem 1.1.2002 steht die grob fahrlässige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich (§ 199 Abs. 1 BGB). Es läuft dann ebenfalls die 3-Jahresfrist des § 195 BGB.mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Kenntnis

Rz. 299 Hinweis Einzelheiten zur Kenntnis siehe Rdn 323 ff. Rz. 300 Die zweite Voraussetzung des Verjährungsbeginns knüpft in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB am subjektiven Tatbestand des Kennens oder Kennenmüssens der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners an.[240]mehr

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§ 5 Verjährung / (g)1. 1.2002–31.12.2002

Rz. 88 Ab dem 1.1.2002 entstehende Verdienstausfallschäden unterliegen dann ausschließlich der 3-Jahresfrist des neuen Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) und verjähren zu Jahresultimo. Rz. 89 Der am 15.1.2002 entstehende Verdienstausfall ist ebenso erst am 31.12.2005 verjährt wie der Schaden vom 15.12.2002.mehr

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§ 5 Verjährung / (b) § 115 VVG

Rz. 158 Ab 1.1.2008 gilt anstelle von § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG a.F. nunmehr § 115 Abs. 2 S. 2 VVG. § 115 Abs. 2 S. 4 VVG setzt § 3 Nr. 3 S. 4 PflVG a.F. fort.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Voraussetzungen

Rz. 627 Hinweis Zu den Voraussetzungen siehe § 3 Rdn 43 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Aktivlegitimation

Rz. 738 Wer aktuell nicht Rechtsinhaber ist, kann nicht klagen (Rdn 741 ff.).mehr

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§ 5 Verjährung / ff) Anspruch

Rz. 505 "Anspruch" meint begrifflich nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern das aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehren auf Befriedigung eines Interesses. Aus der Formulierung "oder die den Anspruch begründenden Umstände" folgt, dass das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert zu sein braucht.[473] Rz. 506 Regelmäßig erfassen dann – auch...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Sozialversicherung oder adäquate Versorgung im Unfallzeitpunkt

aa) Allgemeines Rz. 410 Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 416][362]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich. Rz. 411 Die Anmeldung des Geschädigten kann auch für einen SHT hemmende Wirkung ...mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Besondere Feststellungsklagen

(a) Negative Feststellungsklage Rz. 631 Hinweis Siehe § 3 Rdn 110 f. Rz. 632 Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[609] Siehe auch Rdn 638. (b) Deckungsklage des Geschädigten Rz. 633 Hinweis Zur Drittfeststellungsklage siehe R...mehr

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 92 Nach altem Recht unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern der Regelfrist von 30 Jahren.mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Zuständigkeitsänderung

Rz. 428 Eine einmal eingetretene Kenntnis der für Regressansprüche zuständigen Stelle kann nicht durch Zuständigkeitswechsel wieder "verloren gehen".[380]mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Deckungsklage des Geschädigten

Rz. 633 Hinweis Zur Drittfeststellungsklage siehe Rdn 124; § 3 Rdn 117 ff. Rz. 634 In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes Feststellungsinteresse haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen Deckung zu gewähren hat.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 43 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die 3-jährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[27] (b) Neues Recht Rz. 44 Würde das durch das Schuldrechtmodernisier...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 94 Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (3 Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Arglisteinrede

Rz. 104 Der Einwand der Arglist (Verstoß gegen Treu und Glauben) ist von Amts wegen zu beachten.[66]mehr

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§ 5 Verjährung / ee) 10 Jahre

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 44 Würde das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht angewendet, betrüge die Verjährungsfrist ebenfalls 36 Monate ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, allerdings mit einem auf das Jahresende verschobenen Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist würde 3 Jahre später am 20.5.2002, verlängert aber zum Jahresultimo am 31.12...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) 3 Jahre

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§ 5 Verjährung / (a) Altes Recht

Rz. 50 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) läuft die 3-jährige Verjährungsfrist erst ab positiver Kenntnis (zu den Einschränkungen siehe Rdn 326 ff.). Sein grob fahrlässiges Verhalten schadet dem M nicht. M hätte 30 Jahre ab schädigender Handlung (absolute Grenze des § 852 Abs. 1 BGB a.F.) Zeit gehabt, seine Ansprüche zu verfolgen.mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Handlungen nach Verjährungseintritt

Rz. 112 Hinweis Siehe auch Rdn 230 f., 257 f., 471 f. a) Verhandlung, Anerkenntnis Rz. 113 Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[71] b) Zahlung Rz. 114 Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebehaftet.[72] c) Verjä...mehr

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§ 5 Verjährung / cc) 3 Jahre

Rz. 172 Hinweis Siehe zum Fristenlauf auch das Berechnungsbeispiel Rdn 72. Zu wiederkehrenden Leistungen siehe Rdn 65 ff., 650 ff. (1) Regelmäßig wiederkehrende Leistungen Rz. 173 § 197 Abs. 2, 2. Alt. BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von 4 Jahren auf 3 Jahre. Rz. 174 Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 g...mehr

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§ 5 Verjährung / b) Zahlung

Rz. 114 Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebehaftet.[72]mehr

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§ 5 Verjährung / 5. Pflicht zur Verjährungseinrede

Rz. 128 Zur Frage, ob eine Pflicht zur Erhebung der Verjährungseinrede besteht und das Nichterheben des Einwandes gegen § 254 BGB verstößt, siehe Rdn 732 ff.mehr

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§ 5 Verjährung / (2) §§ 110, 113 SGB VII

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§ 5 Verjährung / ff) Anderweitige Fristen

Rz. 38 Art. 229 § 6 Abs. 5 EGBGB bestimmt – wie Art. 231 § 6 Abs. 3 EGBGB – die entsprechende Anwendung des Art. 229 § 6 EGBGB auf Fristen, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Anspruchs bzw. Rechts maßgebend sind (u.a. die Ausschlussfristen bei der Anfechtung nach §§ 121, 124 BGB).mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Anspruchsgrundlage

Rz. 678 Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören.[655]mehr