Rz. 633

 

Hinweis

Zur Drittfeststellungsklage siehe Rdn 124; § 3 Rdn 117 ff.

 

Rz. 634

In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes Feststellungsinteresse haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen Deckung zu gewähren hat.

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