Rz. 117

 

Hinweis

Siehe auch § 5 Rdn 124.

 

Rz. 118

Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage kann nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten, ja sogar zwischen Dritten überhaupt. Das Feststellungsinteresse muss dann allerdings gerade gegenüber dem Beklagten bestehen.[129]

 

Rz. 119

Außerhalb von § 115 Abs. 1 VVG hat der am Versicherungsvertrag (z.B. private Haftpflichtversicherung) nicht beteiligte geschädigte Dritte keine rechtliche Möglichkeit, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (keine action directe).

 

Rz. 120

Eine auf die Feststellung von Versicherungsschutz für einen konkreten Schadenfall gerichtete Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist häufig (mangels Feststellungsinteresse) unzulässig.[130]

 

Rz. 121

Der geschädigte Dritte kann jedoch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erheben, wenn der Versicherer zum einen seine Eintrittspflicht aus dem Vertrag ablehnt und der Versicherungsnehmer zum anderen daraufhin untätig bleibt. Der Geschädigte hat dann ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung, wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt (z.B. in der Insolvenz, siehe § 110 VVG [siehe auch § 2 Rdn 480 ff.]) verloren geht.[131]

 

Rz. 122

Bei nur vermutetem Untätigbleiben des Haftpflicht-Versicherungsnehmers besteht kein Feststellungsinteresse für eine vorweggenommene Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer.[132] Dass der Schädiger aus wirtschaftlichen Gründen eine Haftpflichtforderung möglicherweise nicht erfüllen kann, begründet kein Feststellungsinteresse.[133]

 

Rz. 123

Die Feststellungsklage ist unbegründet, wenn keine Anzeichen für eine Untätigkeit des Versicherungsnehmers/Schädigers zur Wahrung seines Versicherungsschutzes vorliegen, sondern dieser den Schadenfall unstreitig gemeldet und der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auch nicht abgelehnt, sondern Versicherungsschutz in Form der Stellung eines Anwalts für den Versicherungsnehmer leistet.[134]

[129] MüKo/ZPO-Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn 35.
[130] OLG Naumburg v. 25.7.2013 – 2 U 23/13 – NJW-RR 2014, 347 = NZV 2014, 89 = r+s 2013, 431 (Anm. Schimikowski) = VersR 2014, 54 = zfs 2013, 698.
[131] BGH v. 22.7.2009 – IV ZR 265/06 – VersR 2009, 1485; BGH v. 15.11.2000 – IV ZR 223/99 – MDR 2001, 214 = NJW-RR 2001, 316 = NVersZ 2001, 132 = VerBAV 2001, 158 = VersR 2001, 90; BGH v. 9.1.1991 – IV ZR 264/89 – r+s 1992, 192 = VerBAV 1991, 341 = VersR 1991, 414; BGH v. 12.3.1975 – IV ZR 102/74 – BB 1975, 677 (nur Ls.) = MDR 1975, 563 = NJW 1975, 655 = VersR 1975, 655; BGH v. 12.12.1963 – II ZR 38/61 – VersR 1964, 156; OLG Celle v. 5.7.2012 – 8 U 28/12 – BauR 2012, 1824 = jurisPR-PrivBauR 1/2013 Anm. 6 (Anm. Strupp) = r+s 2013, 127 = VersR 2013, 750 (Die Vorschriften – siehe auch §§ 108 Abs. 1, 110 VVG – zeigen aber, dass der Wille des Gesetzgebers dahin ging, den Dritten zu schützen. Die Versicherungsleistung soll dem geschädigten Dritten zugutekommen. Mit dieser materiell-rechtlichen Entscheidung muss korrespondieren, dass im Fall der Untätigkeit des Versicherungsnehmers der geschädigte Dritte selbst gegen den Versicherer, den durch die Untätigkeit des Versicherungsnehmers zu privilegieren kein Anlass besteht, gerichtlich vorgehen kann.); OLG Frankfurt v. 24.5.2007 – 3 U 144/06 – zfs 2007, 640 (Anm. Lang); OLG Köln v. 21.5.2015 – 9 U 46/15 – r+s 2016, 238 = VersR 2016, 386 (Weder der Umstand, dass der für den Brand eines versicherten Hauses, zur Tatzeit minderjährige Schadensersatzpflichtige nicht über ausreichende eigene Mittel zur Schadenswiedergutmachung verfügt, noch die Tatsache, dass sein Haftpflichtversicherer ihm Deckungsschutz verweigert, schaffen ein ausreichendes Feststellungsinteresse des Gebäudeversicherers für eine vorweggenommene Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer.); OLG Naumburg v. 25.7.2013 – 2 U 23/13 – NJW-RR 2014, 347 = NZV 2014, 89 = r+s 2013, 431 (Anm. Schimikowski) = VersR 2014, 54 = zfs 2013, 698.
[132] OLG Köln v. 21.5.2015 – 9 U 46/15 – r+s 2016, 238 = VersR 2016, 386.
[133] OLG Köln v. 21.5.2015 – 9 U 46/15 – r+s 2016, 238 = VersR 2016, 386 (Die ernsthafte und endgültige Deckungsversagung des Haftpflichtversicherers begründet für den aus übergegangenem Recht des Geschädigten regressierenden Gebäudeversicherer kein Feststellungsinteresse für eine vorweggenommene Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer, wenn Verjährung des Haftpflicht-Deckungsanspruchs erst in 1 ½ Jahren eintritt).
[134] LG Hannover v. 22.9.2014 – 2 O 3/14 – bld.de (Dem geschädigten Dritten darüber hinaus auch in denjenigen Fällen einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, in denen die im Raum stehende Schadensumme nicht ganz unerheblich ist, würde den engen Rahmen, den die Rechtsprechung für die An...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge