Rz. 117
Hinweis
Siehe auch § 5 Rdn 124.
Rz. 118
Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage kann nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten, ja sogar zwischen Dritten überhaupt. Das Feststellungsinteresse muss dann allerdings gerade gegenüber dem Beklagten bestehen.[129]
Rz. 119
Außerhalb von § 115 Abs. 1 VVG hat der am Versicherungsvertrag (z.B. private Haftpflichtversicherung) nicht beteiligte geschädigte Dritte keine rechtliche Möglichkeit, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (keine action directe).
Rz. 120
Eine auf die Feststellung von Versicherungsschutz für einen konkreten Schadenfall gerichtete Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist häufig (mangels Feststellungsinteresse) unzulässig.[130]
Rz. 121
Der geschädigte Dritte kann jedoch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erheben, wenn der Versicherer zum einen seine Eintrittspflicht aus dem Vertrag ablehnt und der Versicherungsnehmer zum anderen daraufhin untätig bleibt. Der Geschädigte hat dann ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung, wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt (z.B. in der Insolvenz, siehe § 110 VVG [siehe auch § 2 Rdn 480 ff.]) verloren geht.[131]
Rz. 122
Bei nur vermutetem Untätigbleiben des Haftpflicht-Versicherungsnehmers besteht kein Feststellungsinteresse für eine vorweggenommene Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer.[132] Dass der Schädiger aus wirtschaftlichen Gründen eine Haftpflichtforderung möglicherweise nicht erfüllen kann, begründet kein Feststellungsinteresse.[133]
Rz. 123
Die Feststellungsklage ist unbegründet, wenn keine Anzeichen für eine Untätigkeit des Versicherungsnehmers/Schädigers zur Wahrung seines Versicherungsschutzes vorliegen, sondern dieser den Schadenfall unstreitig gemeldet und der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auch nicht abgelehnt, sondern Versicherungsschutz in Form der Stellung eines Anwalts für den Versicherungsnehmer leistet.[134]
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