Rz. 480

 

§ 154 VVG a.F. – Fälligkeit

(1)

1Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an zu leisten, in welchem der Dritte von dem Versicherungsnehmer befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist.

2Soweit gemäß § 150 Kosten zu ersetzen sind, ist die Entschädigung binnen zwei Wochen von der Mitteilung der Berechnung an zu leisten.

(2) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.
 

§ 157 VVG a.F.

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.

 

Rz. 481

 

§ 106 VVG – Fälligkeit der Versicherungsleistung

1Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom Anspruch des Dritten freizustellen.

2Ist der Dritte von dem Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen.

3Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Berechnung zu zahlen.

 

§ 110 VVG – Insolvenz des Versicherungsnehmers[432]

Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen.

 

Rz. 482

§ 110 VVG (§ 157 VVG a.F. fortsetzend) räumt bei Insolvenz des Versicherungsnehmers dem Geschädigten/Anspruchsteller wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers ein. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wahlweise wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs zum einen nach § 110 VVG abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, zum anderen unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG seinen Schadensersatzanspruch auch gegen den Versicherer unmittelbar verfolgen.

 

Rz. 483

Voraussetzung ist allerdings stets, dass der Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 106 VVG (§ 154 Abs. 1 VVG a.F.) festgestellt worden ist.[433] Für die Feststellung reicht das Anerkenntnis einer Schadenersatzforderung durch den Konkurs-/Insolvenzverwalter.[434]

 

Rz. 484

Bei Verfolgen des Direktanspruchs nach § 115 Abs. 1 S. 1 VVG (§ 3 Nr. 1 S. 1 PflVG a.F.) ist § 157 VVG a.F. praktisch gegenstandslos.[435] Zum Feststellungsinteresse gegenüber einer Haftpflichtversicherung siehe § 5 Rdn 124.

[432] Die insolvenzrechtliche Sonderregelung des § 157 VVG a.F. wurde beibehalten. Lediglich der Wortlaut ist an § 100 VVG angepasst, indem der Begriff der Entschädigungsforderung durch "Freistellungsanspruch" ersetzt wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Versicherungsvertragsrechts v. 5.10.2006, S. 219).
[433] BGH v. 17.3.2004 – IV ZR 268/03 – BGHReport 2004, 866 = IVH 2004, 100 = MDR 2004, 1057 = NJW-RR 2004, 829 = NZV 2004, 281 = r+s 2004, 281 = VersR 2004, 634 = zfs 2004, 373.
[434] LG Köln v. 5.5.2004 – 20 O 690/03 – IVH 2004, 173 (Auch wenn der Geschädigte wegen Insolvenz des Versicherungsnehmers befugt ist, den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer geltend zu machen, ändert dieses nichts an der Passivlegitimation des Insolvenzverwalters für den Haftpflichtprozess. Der Geschädigte kann das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Versicherungsforderung ohne Umwege über das konkursrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter geltend machen.).
[435] Prölss/Martin-Lücke, 29. Aufl. 2015, § 110 VVG Rn 11.

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