(a) Altes Recht

 

Rz. 43

Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die 3-jährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[27]

[27] OLG München v. 6.10.2000 – 21 U 3623/00 – NVersZ 2001, 427 = VersR 2001, 230 (Kenntnis von Schaden und Schädiger am 13.12.1989, Ablauf der Verjährungsfrist am 13.12.1992, 24:00 h).

(b) Neues Recht

 

Rz. 44

Würde das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht angewendet, betrüge die Verjährungsfrist ebenfalls 36 Monate ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, allerdings mit einem auf das Jahresende verschobenen Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist würde 3 Jahre später am 20.5.2002, verlängert aber zum Jahresultimo am 31.12.2002, 24:00 h enden.

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