Rz. 73

Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (3 Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.

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