Rz. 534

Verlangt wird eine Entscheidung des Versicherers, so dass für den Geschädigten klar ist, ob der Versicherer die angemeldeten Schadenersatzansprüche zu befriedigen bereit ist oder nicht.[499]

 

Rz. 535

Auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers ist eine Entscheidung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.;[500] die Erklärung muss allerdings zu den Ansprüchen klar, erschöpfend, umfassend und endgültig sein.[501] Die positive Entscheidung des Versicherers beendet die Verjährungshemmung i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG nur dann, wenn der Anspruchsteller aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern er die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend ­belegt.[502] Aus der Entscheidung muss eindeutig der Entschluss hervorgehen, sich zu den angemeldeten Ansprüchen erschöpfend und endgültig zu erklären[503] (z.B. dadurch, dass bestimmte Positionen anerkannt und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen werden).[504] Der Anspruchsberechtigte muss aus der Reaktion des Versicherers erkennen, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadenfall nicht mehr bestritten, sondern freiwillig gezahlt werden, sofern die entsprechenden Schadenpositionen der Höhe nach ausreichend belegt sind.[505] Danach können Verhandlungen einschlafen und zur Verjährung führen.[506]

 

Rz. 536

Die zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers muss nicht nur ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB umfassen, sondern dem Geschädigten – oder seinem Rechtsnachfolger – auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben.[507] Zwar kann in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen.[508] Ein derartiges Anerkenntnis, das zu einem Neubeginn der Verjährung des Gesamtanspruchs zu führen vermag, ist aber einer die Verjährungshemmung des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen.[509]

 

Rz. 537

Zwar kann dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung bei der Bewertung einer als Entscheidung des Versicherers i.S.d. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG in Frage kommenden Erklärung Bedeutung zukommen.[510] Bezieht sich indessen eine Schadensanmeldung und ohne ins Einzelne zu gehen, auf alle Ansprüche aus einem Schadensereignis, muss auch eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der infolge dieses Schadensfalles relevanten Anspruchsinhalte aufweisen.[511]

 

Rz. 538

Die Klaglosstellung mit einem bestimmten Betrag ist eine die Hemmung beseitigende Entscheidung. Dies gilt auch für eine Abrechnung, mit der ein Versicherer zu verstehen gibt, dass damit für ihn die Regulierung der in Frage stehenden Ansprüche beendet ist.[512] Nicht ausreichend ist ein außergerichtliches Vergleichsangebot oder eine vorläufige Abrechnung (verbunden z.B. mit dem Angebot der Erhöhung der Leistungen bei einem entsprechenden Nachweis).[513]

 

Rz. 539

Auch im Widerspruch gegen einen Mahnbescheid kann eine ausreichende Ablehnung liegen.[514]

 

Rz. 540

Ein Prozessantrag des auf Schadenersatz in Anspruch Genommenen (insbesondere Klageabweisungsantrag im Klage- oder Prozesskostenhilfeverfahren) beinhaltet zugleich gegenüber dem klagenden Geschädigten die schriftliche Entscheidung zum Ersatzanspruch.[515] Der (einseitige) Widerruf eines Widerrufsvergleiches ist als Beendigung der Verhandlung zu werten, wenn danach nichts weiteres mehr passiert.[516]

 

Rz. 541

Abrechnungsschreiben, die sich (auch mehrfach und sogar nach unten korrigierend)[517] nur mit früher entstandenen Forderungen und deren Abrechnung befassen, erfüllen häufig nicht die strengen Anforderungen an eine hinreichend eindeutige und umfassende anspruchsbejahende Entscheidung für die Zukunft.[518] Eine schriftliche Erklärung des Haftpflichtversicherers, die sich (lediglich) auf die Regulierung des bisherigen Schadens bezieht, kann ausreichen, die Verjährungshemmung zu beseitigen.[519] Erforderlich ist eine klare schriftliche Äußerung dahingehend, dass auch künftige Forderungen freiwillig bezahlt werden.[520] Die zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Erklärung des Ersatzleistenden muss nicht nur ein Anerkenntnis (i.S.v. § 212 BGB) (siehe auch Rdn 456 ff.) umfassen, sondern dem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben.

 

Rz. 542

Ob bloße Zahlungen auf Anforderung des Ersatzberechtigten überhaupt eine anspruchsbejahende Erklärung sind, ist bereits fraglich. Jedenfalls fehlt es i.d.R., soweit es allein um die Zahlungen geht, an der erforderlichen Schriftlichkeit der Entscheidung.[521]

 

Rz. 543

Ebenfalls r...

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