Rz. 380
Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die aufgrund einer Gesetzesänderung (z.B. Pflegegesetzgebung, Rentenrecht) entstehen, beginnt i.d.R. mit Inkrafttreten des Gesetzes.[328]
Rz. 381
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Kenntniszurechnung von Rechtsvorgängern gegeben sein kann (siehe Rdn 408, 438 ff., 440).
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