Rz. 380

Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die aufgrund einer Gesetzesänderung (z.B. Pflegegesetzgebung, Rentenrecht) entstehen, beginnt i.d.R. mit Inkrafttreten des Gesetzes.[328]

 

Rz. 381

Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Kenntniszurechnung von Rechtsvorgängern gegeben sein kann (siehe Rdn 408, 438 ff., 440).

[328] BGH v. 8.5.1979 – VI ZR 207/77 – VersR 1979, 646; BGH v. 16.2.1965 – VI ZR 247/63 – VersR 1965, 499.

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