Rz. 186
Die Vorschriften des BGB können, allerdings nur soweit dort keine Regelungen existieren,[135] auch auf sozialrechtliche Leistungsbeziehungen Anwendung finden.
Rz. 187
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 SGB I).
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