Fachbeiträge & Kommentare zu Verjährung

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§ 3 Prozessuale Aspekte / b) Teil-Feststellung

Rz. 115 Eine besondere Feststellungsklage in Bezug auf eine bestimmte Schadenposition (z.B. Haushaltsführungsschaden) ist dann zulässig, wenn der allgemeine Feststellungsantrag die Ersatzverpflichtung als solche für Schäden aller Art, die – auch mit Blick auf eine mögliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation in der Zukunft – noch entstehen können, dem Streit entz...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / II. Leistungsklage

Rz. 16 Hinweis Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 662. Rz. 17 Eine derzeit unbegründete Leistungsklage kann auch ohne ausdrückliche Antragstellung in einen Antrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung umgedeutet werden.[21] Rz. 18 Ein verletztes Kind kann Ersatzansprüche wegen der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit nur im Wege der Feststellung, nicht aber im Wege der...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / IV. Feststellungsklage

Rz. 23 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 86 ff. Zum titelersetzenden Anerkenntnis siehe § 2 Rdn 467 f., 938 ff.; zur Verjährung siehe § 5 Rdn 625 ff. Rz. 24 § 256 ZPO – Feststellungsklagemehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Bestand eines Abfindungsvergleiches

Rz. 1144 Nur wenn zum einen ein unzumutbares Missverhältnis zwischen unvorhergesehenem Spätschäden und Abfindungsbetrag besteht, und zum anderen die eingetretenen Veränderungen nicht in den Risikobereich des Geschädigten fallen, kann im Ausnahmefall eine Anpassung des Vergleiches in Betracht kommen.[1033] Rz. 1145 Übersicht 2.21: Prüfraster zur Abänderung (kumulative Vorauss...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Wechselseitiges Nachgeben

Rz. 422 Vergleich bedeutet begrifflich die Beseitigung eines Streites oder der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege wechselseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Abrechnung, bei der ein Schadenersatzverpflichteter den von ihm für richtig erachteten Betrag an den Ersatzberechtigten auskehrt.[379] Rz. 423 Die Abgrenzung zwischen Abrechnun...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Erfüllungswirkung

Rz. 704 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, so hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[573] Der Anspruch ist auch mit Wirkung gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt. Rz. 705 Die Abfindung des Drittleistungsträgers ...mehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekte / 1. Steuervorteile beim Verletzten

Rz. 69 Zugunsten eines Schadenersatzpflichtigen sind mit der Folge, dass der Steuervorteil beim Geschädigten verbleibt, nicht zu berücksichtigenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / Literaturtipps

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§ 3 Prozessuale Aspekte / III. Teilklage

Rz. 19 Hinweis Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 663 ff. Rz. 20 Die Teilklage ist von der unzulässigen Saldoklage abzugrenzen. Klagegründe müssen dem Klageantrag zugeordnet sein, vor allem bei einer Teilklage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt wird und unter deren Summe bleibt.[22] Die Notwendigkeit zur Aufgliederung bzw. Staffelung besteht, wenn der Klage mehrere sel...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / dd) Hinweise

Rz. 943 Sollten bereits Teilbereiche abgefunden sein, empfiehlt sich regelmäßig, dieses auch schriftlich noch einmal klar herauszustellen. Rz. 944 Neben obiger Erklärung (vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils, Übersicht 2.19 [Rdn 942]) kann ein Verjährungsverzicht [823] nicht mehr verlangt werden, da dieser per Gerichtsverfahren nicht zu erhalten wäre und dem Verle...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Sonderrechtsverhältnis zwischen Unfall und Schadeneintritt

Rz. 351 Ein Sonderrechtsverhältnis beginnt mit dem Schadenfall, aus dem grundsätzlich Ansprüche resultieren. Es müssen noch keine Ansprüche offenbar sein. Der Grundsatz der Schadeneinheit besagt, dass derjenige Schaden, der aus einem bestimmten Ereignis erwachsen ist, als einheitliches Ganzes aufzufassen ist. Es gibt nur einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens.[312] Rz. 35...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Innenausgleich

Rz. 885 Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:[760]mehr

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§ 4 Steuerrechtliche Aspekte / II. Steuervergünstigung

Rz. 67 Steuerfreie Leistungen (insbesondere nach § 3 EStG) sind zugunsten des Schädigers zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz, dass schadenbedingte Steuerersparnisse des Geschädigten stets den zu ersetzenden konkreten Schaden verringern.[65] Rz. 68 Steuererleichterungen sind bei der Schadenbemessung zugunsten des Schädigers nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie daz...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / c) Versorgungssystem des Geschädigten

Rz. 41 Hinweis Siehe im Detail § 2 Rdn 49 ff. Rz. 42 Gerade für die Personenschadenregulierung ist (u.a. für die Konsequenz von Abfindungen) zu beachten, dass Forderungsübergänge auf Drittleistungsträger keinem einheitlichen System und keinem Prinzip folgen, sondern, vor allem hinsichtlich Zeitpunkt und Umfang des Forderungswechsels, recht unterschiedlich ausgestaltet sind. R...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Schwerverletzung

Rz. 546 Bei Schwerverletzten (insbesondere mit Hirnschädigung) muss die Gefahr einer – u.U. latenten – Geschäftsunfähigkeit nach §§ 104 Nr. 2, 105 BGB bedacht werden (dazu Rdn 1066). Rz. 547 Bestehen hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit Bedenken, ist u.U. die Einholung eines ärztlichen (amtsärztlichen) Gutachtens angeraten. Die Erforderlichkeit einer Pflegschaft oder Betreuung...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Grundsatz

Rz. 997 Grundsätzlich wirkt ein Vergleich (aber auch eine Vereinbarung zur Haftungsquote oder Regulierungsquote, z.B. wegen zweifelhafter Kausalität) nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien, und zwar ohne Drittaußenwirkung.[859] Rz. 998 Der dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen wegen des Schadenfalles Leistungen erbringende Drittleistungsträger (insbesondere SVT) mu...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / cc) Quotenvorrecht nach § 116 Abs. 5 SGB X

Rz. 132 § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige …mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (a) Forderungsübergang

Rz. 1027 Verdienstausfallansprüche (oder andere in regelmäßig wiederkehrender Höhe zu entrichtende Rentenbeträge), die einem Verletzten für die Zukunft zustehen, müssen ihm ohne Berücksichtigung etwaiger Sozialhilfeansprüche zuerkannt werden.[889] Im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe muss ein Geschädigter seinen Lebensbedarf zunächst aus dem Schadeners...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Ausnahmen

Rz. 1000 Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis wirken kann.[864] Rz. 1001 Weitere Ausnahmen gelten bei Rechtsnachfolge [865] und für Ansprüche, die nur sukzessive nach § 6 EFZG, § 67 VVG a.F., § 86 VVG übergehen. H...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / c) Drittfeststellungsklage

Rz. 117 Hinweis Siehe auch § 5 Rdn 124. Rz. 118 Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage kann nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten, ja sogar zwischen Dritten überhaupt. Das Feststellungsinteresse muss dann allerdings gerade gegenüber dem Beklagten be...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / V. Forderungsübergang und rechtskräftiges Urteil des Geschädigten

Rz. 125 Hinweis Siehe auch Rdn 70 ff. Rz. 126 § 261 ZPO – Rechtshängigkeitmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Rechtsnachfolge des abgefundenen Leistungsträgers

Rz. 1048 Bei einem Wechsel des zuständigen SVT übernimmt der nachfolgende SVT den Regressanspruch in dem Zustand, in dem er sich beim Wechsel der Zuständigkeit befand.[908] Einreden und Einwendungen, Vergleiche und Anerkenntnisse können der Forderung des Rechtsnachfolgers daher entgegengehalten werden.[909] Rz. 1049 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Mittelbar Geschädigte

Rz. 676 Verdienstausfall des unmittelbar Verletzten und Unterhaltsschäden (aber auch Beerdigungskosten und entgangene Dienste) seiner Hinterbliebenen sind zwei verschiedene, von einander getrennt zu betrachtende Schadenersatzpositionen, die zudem zwei verschiedenen Rechtspersonen zustehen. Daher ist auch der Forderungsübergang differenziert zu betrachten:mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / a) Feststellung

Rz. 70 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 86 ff.; zur Verjährungshemmung siehe § 5 Rdn 612 ff. Rz. 71 Festgestellt werden können nur rechtliche Beziehungen, nicht aber Tatsachen.[80] Bei der festzustellenden Rechtsbeziehung muss es sich um ein konkret ausgestaltetes rechtliches Verhältnis handeln; einzelne unselbstständige Elemente oder Vorfragen eines Anspruches reichen hierfür nich...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.6 Verjährung (Abs. 4)

Rz. 35 Der Erstattungsanspruch unterliegt seinerseits der vierjährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid gemäß Abs. 3 unanfechtbar geworden ist, und endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres. Auf den Zeitpunkt der unrechtmäßigen Leistungsgewährung oder des Aufhebungsbescheides kommt es nicht an. Anders als § 50 A...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2.1 Hemmung der Verjährung (Abs. 1)

2.1.1 Hemmung durch Verwaltungsakt (Abs. 1 Satz 1) Rz. 6 Die Vorschrift selbst enthält, mit Ausnahme des Abs. 2, keine Regelungen über Verjährungsfristen, sondern knüpft an solche an (vgl. §§ 25, 27 SGB IV, § 45 SGB I oder § 50 Abs. 4). Sie gilt nur hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Behörde gegen den Bürger. Dies folgt schon daraus, dass mit einem VA nur...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) zum 1.1.2001 bekannt gemacht worden. Art. 11 Nr. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) hat die Vorschrift rückwirkend ab 1.1.2...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2.1.2 Ende der Hemmung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 14 Abs. 1 Satz 2 regelt nunmehr, dass die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des VA oder 6 Monate nach einer anderweitigen Erledigung des VA endet. Unanfechtbar wird der VA, wenn die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat bzw. drei Monaten bei Bekanntgabe im Ausland (§ 84 Abs. 1 SGG) abgelaufen ist. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig oder fehlt sie, tritt Unanfe...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2.1.1 Hemmung durch Verwaltungsakt (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 6 Die Vorschrift selbst enthält, mit Ausnahme des Abs. 2, keine Regelungen über Verjährungsfristen, sondern knüpft an solche an (vgl. §§ 25, 27 SGB IV, § 45 SGB I oder § 50 Abs. 4). Sie gilt nur hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Behörde gegen den Bürger. Dies folgt schon daraus, dass mit einem VA nur öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend gemacht u...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Wirkungen eines Verwaltungsaktes (VA) auf die Verjährung. Sie entspricht nach Inhalt und Zwecksetzung § 53 VwVfG. Die Regelung ist Folge der einseitigen Befugnis der Behörde, ihre Ansprüche durch VA festzusetzen und diese auch im Vollstreckungswege durchzusetzen, ohne gerichtliche Hilfe durch Klageerhebung in Anspruch zu nehmen. Die Hemmung de...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 20a Geis, Die Schuldrechtsreform und das Verwaltungsrecht, NVwZ 2002 S. 386. Schmidt-De Caluwe, Das Sozialverfahrensrecht (SGB X) in Rechtsprechung und Literatur, Jahrbuch des Sozialrechts 2003 S. 441. Stumpf, Die Verjährung öffentlicher Ansprüche nach der Schuldrechtsreform, NVwZ 2003 S. 1198. Rz. 21 Für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 genügt de...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Hemmung der Verjährung (Abs. 1) 2.1.1 Hemmung durch Verwaltungsakt (Abs. 1 Satz 1) Rz. 6 Die Vorschrift selbst enthält, mit Ausnahme des Abs. 2, keine Regelungen über Verjährungsfristen, sondern knüpft an solche an (vgl. §§ 25, 27 SGB IV, § 45 SGB I oder § 50 Abs. 4). Sie gilt nur hinsichtlich eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs der Behörde gegen den Bürger. Dies folgt ...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft getreten und mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) zum 1.1.2001 bekannt gemacht worden. Art. 11 Nr. 3 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) hat die Vorschrift rückwirkend ab 1.1.2002 (Art. 25 Abs. 5...mehr

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Jansen, SGB X § 52 Hemmung ... / 2.2 Unanfechtbarer Verwaltungsakt (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 enthält seit der Änderung durch das HZvNG ab 1.1.2002 eine eigenständige Verjährungsfrist für Ansprüche, die durch unanfechtbare VA festgestellt sind. Danach beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre, unabhängig davon, welche kürzere Verjährungsfrist sonst für den Anspruch maßgeblich war. Dies entspricht der einem rechtskräftigen Urteil (§ 197 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ver...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Rückzahlungsanspruch für zu Unrecht gewährte Sozialleistungen. Damit ergänzt sie den Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Verwaltung auch bei der Leistungsgewährung (§ 31 SGB I) durch die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistung. Dabei wird zwischen der Erstattung nach Rücknahme eines Leistungen gewä...mehr

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Jansen, SGB X § 50 Erstattu... / 2.8 Rechtsbehelfe gegen Erstattungsbescheide

Rz. 43 Gegen Erstattungsbescheide ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben. Ein Widerspruch und die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens sind notwendige Voraussetzungen für eine sozialgerichtliche Klage. Während dieser Widerspruch beim reinen Erstattungsbescheid gegen den Bescheid insgesamt gerichtet ist, kann er sich bei zusammengefassten Bescheiden auch isoliert ...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift entspricht § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 VwVfG und § 130 Abs. 1, 4 AO. Sie ersetzte die zuvor nur in einzelnen Gesetzen enthaltenen Regelungen über Zugunstenbescheide durch eine generelle Regelung und eine zwingende Überprüfungspflicht. Sie durchbricht den Grundsatz der Bestandskraft unanfechtbarer rechtswidriger Entscheidungen zugunsten der Betroffen...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 38 Benz, Die Bestandskraft von Verwaltungsakten der Sozialversicherungsträger, WzS 1986 S. 161. ders., Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch, BG 1987 S. 31. Bieback, Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch als Institut staatlicher Haftung für rechtswidriges Verwaltungshandeln, DVBl. 1983 S. 159. ders., Grundlagen und Schranken des sozialrechtlichen Herstellungsanspruc...mehr

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Jansen, SGB X § 44 Rücknahm... / 2.5 Nachzahlung von Sozialleistungen (Abs. 4)

Rz. 32 Im Falle einer zwingenden Rücknahme für die Vergangenheit wegen rechtswidrig nicht erbrachter Sozialleistungen wird durch Abs. 4 die Nachzahlung einer Leistung auf den Zeitraum von 4 Jahren beschränkt, berechnet von der Rücknahmeentscheidung an. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Beschränkung der Leistungsansprüche, die von der Behörde beim Erlass de...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / III. Verjährung bei der Weitergabe des Regresses in der Lieferkette

Rz. 35 § 445b Abs. 1 und 2 BGB finden nach § 445b Abs. 3 BGB – entsprechend der Altregelung in § 479 Abs. 3 BGB – auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Käufer entsprechende Anwendung, wenn der Schuldner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist.mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / E. Verjährung von Rückgriffsansprüchen

Rz. 30 § 445b BGB trifft in seinem Abs. 1 eine eigenständige Verjährungsregelung für Aufwendungsersatzansprüche (Rdn 31 f.), in Abs. 2 eine Sonderregelung zugunsten des Letztverkäufers (Rdn 33 f.) und in Abs. 3 eine Verjährungsregelung bei der Weitergabe des Regresses in der Lieferkette (Rdn 35). I. § 445b Abs. 1 BGB als eigenständige Verjährungsregelung für Aufwendungsersatz...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / II. § 445b Abs. 2 BGB als Sonderregelung zugunsten des Letztverkäufers

Rz. 33 Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB (vorstehende Rdn 18 ff.) bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen eines Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt nach § 445b Abs. 2 S. 1 BGB – entsprechend der alten Systematik nach § 479 Abs. 2 BGB a.F. – frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die...mehr

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§ 6 Exkurs: Zentrale Änderu... / I. § 445b Abs. 1 BGB als eigenständige Verjährungsregelung für Aufwendungsersatzansprüche

Rz. 31 Die in § 445a Abs. 1 BGB bestimmten Aufwendungsersatzansprüche (vorstehende Rdn 18 ff.) verjähren nach § 445b Abs. 1 BGB – entsprechend der früheren Regelung in Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf in § 479 Abs. 1 BGB alt – in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Wegen der Ausweitung des Anwendungsbereichs des Rückgriffs des Verkäufers (auch auf die Beziehung b2b) war e...mehr

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§ 5 Der Bauträgervertrag / I. Anwendung des Werk-, Bau- und Verbraucherbauvertragsrechts

Rz. 14 Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus (Herstellungsverpflichtung) finden nach § 650u Abs. 1 S. 2 BGB (neben den Vorgaben der MaBV) die Vorschriften des ­Untertitels 1 (Werkvertrag) – d.h. die §§ 631 bis 651 BGB (Werk-, Bau- und Verbraucherbauvertragsrecht) – Anwendung, mithinmehr

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§ 2 Bauvertragsrecht / IV. Fälligkeit der Vergütung und Schlussrechnung (§ 650g Abs. 4 BGB)

Rz. 253 In Bezug auf den Bauvertrag ist die Fälligkeit der (Gesamt-)Vergütung [432] (in Annäherung an die VOB/B-Regelung, dort die §§ 14 und 16 Abs. 3 Nr. 1)[433] – nicht erfasst wird der Schadensersatzanspruch[434] – vom Vorliegen folgender Voraussetzungen abhängig:mehr

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§ 4 Architektenvertrag und ... / I. Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers nach § 650t BGB

Rz. 102 Nimmt der Besteller den Unternehmer (d.h. den Architekten oder den Ingenieur) wegen eines Überwachungsfehlers [218] (Planungsfehler genügen hingegen nicht)[219] in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat[220] ([Mit-]Ursächlichkeit [Kausalität][221] für Mangel,[222] bspw. Schadensersatz nach den §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB), kann...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schadensersatz: Sperre durch § 49 Abs. 2 WEG?

Leitsatz Die Möglichkeit, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verwalter in die prozessuale Kostenentscheidung einzubeziehen, führt nicht dazu, dass dieser Anspruch dem Wohnungseigentümer endgültig aberkannt wird, wenn das Gericht von der Anwendung des § 49 Abs. 2 WEG absieht. Denn die Entscheidung, dem Verwalter gemäß § 49 Abs. 2 WEG die Kosten au...mehr

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AGS 3/2018, Mitwirkung des Anwalts bei Einstellung aufgrund Verjährung

RVG VV Nrn. 4141, 5115 Leitsatz Lässt die Verwaltungsbehörde die verfolgte Tat verjähren, nachdem der Verteidiger erklärt hat, der Betroffene mache keine Angaben, steht ihm eine zusätzliche Gebühr zu. AG Düsseldorf, Urt. v. 10.10.2017 – 22 C 102/17 1 Aus den Gründen Der Kläger steht der klageweise gegenüber dem Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 190,40 EUR nicht...mehr

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zfs 3/2018, Verjährung des Stammrechts aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung

BGB § 195 § 204 § 214 Leitsatz Das Stammrecht aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verjährt – nach Geltendmachung zeitlich begrenzter Teilleistungen – in drei Jahren. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Saarbrücken, Urt. v. 3.5.2017 – 5 U 44/16 Sachverhalt VN, ein Immobilienmakler, beantragte nach einer Darmkrebs-OP mit künstlichem Darmausgang im Jahr 1997 BU-Leistungen, ohne ei...mehr

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zfs 3/2018, Verjährung des ... / 2 Aus den Gründen:

" … Mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung hat das LG Saarbrücken angenommen, dass bei Klageerhebung im Mai 2015 das Stammrecht des streitgegenständlichen Versicherungsfalles verjährt war, sodass die Bekl. dem Kl. gegenüber gem. § 214 Abs. 1 BGB weitere Leistungen aus diesem Versicherungsfall verweigern durfte." (1.) Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken: Dass bei...mehr