Rz. 885
Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:[760]
▪ | Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht, |
▪ | zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes übergehender Anspruch des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB; |
▪ | außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. aus GoA oder Bereicherung zwischen dem ausgleichsberechtigten und den anderen Gesamtschuldnern). Diese außerhalb der Gesamtschuld stehenden Ansprüche können in Anspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1 BGB und dem nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden. Ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Maß der offenen Regel des § 426 Abs. 1 BGB abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen.[761] |
Rz. 886
Zur Verjährung unter Gesamtschuldnern siehe § 5 Rdn 143, 399 ff.
Rz. 887
Zur Obliegenheit eines Gesamtschuldners, gegenüber dem Gläubiger die Verjährungseinrede zu erheben, siehe § 5 Rdn 733 ff.
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