Rz. 885

Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner kommen folgende Anspruchsgrundlagen in Betracht:[760]

Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht,
zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft Gesetzes übergehender Anspruch des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 BGB;

außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche (z.B. aus GoA oder Bereicherung zwischen dem ausgleichsberechtigten und den anderen Gesamtschuldnern).

Diese außerhalb der Gesamtschuld stehenden Ansprüche können in Anspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1 BGB und dem nach § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch eine dritte Anspruchsgrundlage bilden. Ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Maß der offenen Regel des § 426 Abs. 1 BGB abweichend von der kopfteiligen Haftung zu bestimmen.[761]

 

Rz. 886

Zur Verjährung unter Gesamtschuldnern siehe § 5 Rdn 143, 399 ff.

 

Rz. 887

Zur Obliegenheit eines Gesamtschuldners, gegenüber dem Gläubiger die Verjährungseinrede zu erheben, siehe § 5 Rdn 733 ff.

[760] BGH v. 6.10.2009 – VI ZR 24/09 – VersR 2009, 1688.
[761] BGH v. 15.1.1988 – V ZR 183/86 – NJW 1988, 1375.

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