Rz. 732
Ob sich eine Partei überhaupt auf das anspruchsausschließende Argument der Verjährung beruft, steht nicht nur im Prozess grundsätzlich zu ihrer alleinigen Disposition. Es besteht daher auch keine Verpflichtung zum unverzüglichen Geltendmachen.[701]
Rz. 733
Abzuwägen ist beim Gesamtschuldnerinnenausgleich auch zum (u.U. ebenfalls interessengeprägten) gesamtschuldnerischen Außenverhältnis. Ob die Nicht-Erhebung eines Verjährungseinwandes im Anspruchsverhältnis (und anschließend vor allem aber auch im Hinblick auf einen späteren Gesamtschuldausgleich)[702] beachtlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.[703]
Rz. 734
Die Zumutbarkeit der Einredeerhebung orientiert sich vor allem daran, ob die Einrede sich als treuwidrig oder sittlich anstößig darstellt.[704]
Rz. 735
Ist dem Geschädigten die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber seinen Gläubigern zumutbar, ist sein Schadenersatzanspruch gegenüber einem (weiteren) Ersatzpflichtigen wegen Verstoßes gegen § 254 BGB ausgeschlossen.[705]
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