Rz. 399
Hinweis
Siehe auch Rdn 141.
Rz. 400
Für eine Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte (kumulativ) Kenntnis von denjenigen Umständen hat, die begründen:[348]
▪ | einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten, |
▪ | einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst, |
▪ | das Gesamtschuldverhältnis, |
▪ | im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht. |
Rz. 401
Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.[349]
Rz. 402
Auch soweit der Ausgleichsanspruch auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld i.S.v. § 199 BGB entstanden.[350] Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen i.S.d. § 199 Abs. 1 BGB in Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit (dazu Rdn 371; § 2 Rdn 1158 ff.) heranzuziehen.[351]
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