Rz. 19

 

Hinweis

Zur Verjährung siehe § 5 Rdn 663 ff.

 

Rz. 20

Die Teilklage ist von der unzulässigen Saldoklage abzugrenzen. Klagegründe müssen dem Klageantrag zugeordnet sein, vor allem bei einer Teilklage, die auf mehrere prozessuale Ansprüche gestützt wird und unter deren Summe bleibt.[22] Die Notwendigkeit zur Aufgliederung bzw. Staffelung besteht, wenn der Klage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zugrunde liegen und mit ihr nur Teilbeträge (und nicht der Gesamtbetrag aller Ansprüche) geltend gemacht werden. Eine Saldoklage wird allerdings dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 ZPO nicht gerecht und ist deshalb unzulässig. Macht der Kläger seinen gesamten Schadenersatz aus einem Unfall geltend und begehrt er die Differenz zwischen der Summe mehrerer aufgezählter Einzelposten und einer vorprozessualen Entschädigungszahlung des Versicherers auf bestimmte Einzelpositionen, ohne eine Reihenfolge der Geltendmachung zu bestimmen, handelt es sich nicht um eine unzulässige Saldoklage.[23]

 

Rz. 21

Das Interesse an der Feststellung ist auch dann gegeben, wenn der Geschädigte "vorerst" nur einen Haftungsanteil geltend macht.[24]

 

Rz. 22

Einer Teilklage kann rechtlich zulässig mit einer negativen Feststellungswiderklage (die nicht zur umgekehrten Verjährungshemmung führt, siehe Rdn 110 ff., § 5 Rdn 638) begegnet werden, wenn diese die Feststellung zum Ziel hat, dass der klagenden Partei ein weiterer Anspruch, der über den Teilklageanspruch hinausgeht, nicht zusteht (siehe § 5 Rdn 666).

[22] Siehe BGH v. 22.5.1984 – VI ZR 228/82 – BB 1985, 758 = MDR 1985, 132 = NJW 1984, 2346 = VersR 1984, 782 (Es ist unzulässig, aus einem komplexen Schadensereignis verschiedene Schadensgruppen dem Gericht wahlweise oder gar beliebig zur Ausfüllung des Betrages der Teilklage zur Disposition zu stellen).
[23] KG v. 24.11.2005 – 12 U 68/05 – NZV 2006, 254 = zfs 2006, 201 (Anm. Diehl).
[24] LG Saarbrücken v. 26.1.1983 – 16 O 270/82 – zfs 1983, 289.

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