Rz. 704
Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, so hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[573] Der Anspruch ist auch mit Wirkung gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt.
Rz. 705
Die Abfindung des Drittleistungsträgers kann auch Wirkung gegenüber dem unmittelbar Geschädigten haben.[574]
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