Rz. 704

Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen einen Abfindungsvergleich geschlossen, so hat er seinerseits einen ihm nachfolgenden Leistungsträger nicht am erzielten Abfindungsbetrag zu beteiligen (Beispiel: Krankenkassenwechsel).[573] Der Anspruch ist auch mit Wirkung gegen Rechtsnachfolger endgültig erledigt.

 

Rz. 705

Die Abfindung des Drittleistungsträgers kann auch Wirkung gegenüber dem unmittelbar Geschädigten haben.[574]

[573] BGH v. 9.7.1985 – VI ZR 219/83 – BG 1986, 242 = MDR 1986, 309 = NJW 1985, 2756 = r+s 1985, 251 (nur Ls.) = VersR 1985, 1083 = zfs 1986, 14 (nur Ls.).
[574] BGH v. 8.12.1998 – VI ZR 318/97 – BB 1999, 1766 (nur Ls.) = DAR 1999, 166, 243 (nur Ls.) = MDR 1999, 353 = NJW 1999, 1782 = NVersZ 1999, 189 = NZV 1999, 158 = PVR 2001, 82 (Anm. Halm) = r+s 1999, 109 (Anm. Lemcke r+s 1999, 510) = SP 1999, 87 = VersR 1999, 382 = VRS 96, 321 = zfs 1999, 190 (Die auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger auflösend bedingt übergegangenen Schadenersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallverletzten auf diesen zurück. Ein Abfindungsvergleich zwischen SVT und Haftpflichtversicherer ist gegenüber dem Verletzten unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch beeinträchtigt werden. Allerdings läuft die Verjährung zulasten des unmittelbar Verletzten ab dem Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches mit der Krankenkasse.).

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