Rz. 1000
Eine Ausnahme gilt für die Sozialhilfe, zu deren Gunsten – aber auch zu deren Lasten – ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil ebenso wie ein titelersetzendes Anerkenntnis wirken kann.[864]
Rz. 1001
Weitere Ausnahmen gelten bei Rechtsnachfolge[865] und für Ansprüche, die nur sukzessive nach § 6 EFZG, § 67 VVG a.F., § 86 VVG übergehen. Hier binden Erklärungen des Rechtsvorgängers den Rechtsnachfolger: Rechtsvorgänger kann zum einen ein anderer Drittleistungsträger sein, zum anderen aber auch der Verletzte selbst, wenn der Forderungsübergang nicht im Unfallzeitpunkt erfolgt, sondern später (z.B. Arbeitgeber, private Krankenversicherung, aber auch bei erst später begründetem Sozialversicherungsverhältnis).
Rz. 1002
Beispiel 2.12
Der Arbeitnehmer X wird am 12.1.2014 bei einem Verkehrsunfall verletzt.
1. | X schließt am 15.2.2015 mit dem Haftpflichtversicherer V des Schadenersatzpflichtigen einen Vergleich, wonach V dem A alle künftigen materiellen Schäden mit einer Haftungsquote von 60 % zu ersetzen hat. | ||||||||
2. | Auch Drittleistungsträge verlangen Erstattung ihrer an X erbrachten Aufwendungen:[866]
Die Frage der Unfallkausalität der Aufwendungen ist außer Streit. |
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3. | Aufgrund neuer Tatsachen stellt sich Anfang 2016 heraus, dass die Haftungsquote mit 80 % hätte angenommen werden müssen.[868] |
Ergebnis:
1. | X selber kann keine Nachbesserung verlangen. Der Vergleich mit X legt verbindlich die Haftungsquote mit 60 % fest. X verzichtet zwar nicht – wie bei einem vorbehaltlosen Abfindungsvergleich – auf sämtliche künftige Ansprüche, er spricht allerdings einen Teilverzicht (nämlich i.H.v. 40 % seiner Ansprüche) aus. |
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2. | Der Rentenversicherer (RVT) erwirbt die Forderung nach § 116 SGB X und nach § 119 SGB X im Unfallzeitpunkt und kann die Quote eigenständig festmachen, und zwar ohne dass die Einigung im Verhältnis X und V rechtlich verbindlichen Einfluss hat. | ||||||
3. | Der Arbeitgeber (AG) erwirbt die Forderung des X erst mit seiner jeweiligen Zahlung.
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4. | Für die private Krankenversicherung (P) gilt dasselbe wie für AG. § 86 VVG läuft rechtlich identisch zu § 6 EFZG.
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5. | Die berufsständische Versorgung/betriebliche Altersversorgung (bV) erwirbt per Abtretung Rechte des X. Die Abtretung an bV erfolgte erst nach der Abfindung des A. Soweit A auf seine Rechte ganz (z.B. durch vorbehaltlose Abfindung) oder teilweise (z.B. Vereinbarung einer Haftungsquote) verzichtet hat, trifft diese Vereinbarung die bV als Rechtsnachfolger des X unmittelbar. |
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