Rz. 20a

Geis, Die Schuldrechtsreform und das Verwaltungsrecht, NVwZ 2002 S. 386.

Schmidt-De Caluwe, Das Sozialverfahrensrecht (SGB X) in Rechtsprechung und Literatur, Jahrbuch des Sozialrechts 2003 S. 441.

Stumpf, Die Verjährung öffentlicher Ansprüche nach der Schuldrechtsreform, NVwZ 2003 S. 1198.

 

Rz. 21

Für den Eintritt der Verjährungshemmung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 genügt der Erlass eines VA, die Behörde muss zur Erreichung dieses Zwecks keine besonderen Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen oder Leistungsklage erhaben:

BSG, Urteil v. 6.9.2006, B 6 KA 40/05 R.

Die 4-jährige Ausschlussfrist für den Erlass von Honorarberichtigungsbescheiden wird durch Bescheide im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung gehemmt, wenn beide Verfahren dieselbe Honorarforderung des Arztes zum Gegenstand haben:

BSG, Urteil v. 6.9.2006, B 6 KA 40/05 R.

Gesamtsozialversicherungsbeiträge unterliegen zwar grundsätzlich der 4-jährigen Verjährungsfrist; diese kurze Verjährung verlängert sich aber nach § 52 Abs. 1, Abs. 2 (i. d. F. v. 18.1.2001) auf 30 Jahre, wenn der VA unanfechtbar geworden war:

BSG, Urteil v. 31.10.2012, B 13 R 13/12 R.

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