Rz. 422
Vergleich bedeutet begrifflich die Beseitigung eines Streites oder der Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege wechselseitigen Nachgebens (§ 779 Abs. 1 BGB) im Gegensatz zur Abrechnung, bei der ein Schadenersatzverpflichteter den von ihm für richtig erachteten Betrag an den Ersatzberechtigten auskehrt.[379]
Rz. 423
Die Abgrenzung zwischen Abrechnung und Vergleich hat Bedeutung nicht nur für das Entstehen von Gebühren (siehe § 13 RVG – Nr. 1000 VV-RVG, § 23 BRAGO a.F.). Auch für die Frage der Erledigung der Angelegenheit kann es auf die Unterscheidung ankommen:
▪ | Eine Abrechnung schließt weitergehende Ansprüche nicht aus. Es läuft nur eine Verjährungsfrist an oder weiter. Es handelt sich um eine Entscheidung i.S.v. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG.[380] |
▪ | Bei einem Vergleich ist der verglichene Teil erledigt. Weitergehende Forderungen sind – unabhängig von einer Verjährung – ausgeschlossen. |
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