Rz. 69
Zugunsten eines Schadenersatzpflichtigen sind mit der Folge, dass der Steuervorteil beim Geschädigten verbleibt, nicht zu berücksichtigen
▪ | der Pauschalbetrag für Körperbehinderte[67] (§ 33b EStG),[68] |
▪ | die Ermäßigung des Steuertarifes infolge Verzögerung in der Schadenersatzleistung,[69] |
▪ | die Verjährung der Steuerschuld,[70] |
▪ | eine Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. für Kapitalentschädigung.[71] |
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