Rz. 943
Sollten bereits Teilbereiche abgefunden sein, empfiehlt sich regelmäßig, dieses auch schriftlich noch einmal klar herauszustellen.
Rz. 944
Neben obiger Erklärung (vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils, Übersicht 2.19 [Rdn 942]) kann ein Verjährungsverzicht[823] nicht mehr verlangt werden, da dieser per Gerichtsverfahren nicht zu erhalten wäre und dem Verletzten mehr gäbe als ein Urteil (siehe § 197 Abs. 2 BGB, § 218 Abs. 2 BGB a.F.). Neben der vertraglichen Ersetzung eines Feststellungsurteils erübrigt sich also ein Verjährungsverzicht. Ein unbegrenzter Verjährungsverzicht verbietet sich in diesem Zusammenhang allemal.
Rz. 945
Die Verjährung richtet sich nach denselben Bedingungen wie ein Feststellungsurteil i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.[824]
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