Rz. 941

Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[812]

 

Rz. 942

 

Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils

Mit der Wirkung eines am <1.7.2017[813] > rechtskräftigen[814] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme[815] anerkannt, <Frau Alexandra Müller> den unfallbedingten zukünftigen <materiellen/immateriellen Schaden/Verdienstausfall[816] > ab dem <1.10.2018[817] > aus dem Unfall vom <10.5.2016> in <Neustadt[818] > unter Zugrundelegung einer vereinbarten Haftungsquote von <60 % BGB[819] > zulasten des <Haftpflichtversicherers H[820] > und seiner mitversicherten Personen zu erstatten, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.

Der Schaden aus jedweder[821] … <Verzögerung der Ausbildung[822] > … ist allerdings abgegolten.

[812] Jahnke, Die vergleichsweise Regulierung von Schadensfällen, VersR 1995, 1145 (1148); Jahnke, Verjährung und Verwirkung im Schadenersatzrecht, VersR 1998, 1473 (1478).
[813] Stichtagsregelung. Das Datum ist frei wählbar (z.B. Unfalltag).
[814] Eine auf ein anderes als das Datum der Rechtskraft abstellende Stichtagsregelung ist nicht eindeutig definiert. Man wird daher eine solche ungenaue Bestimmung um die Monatsfrist des Rechtsmittels verlängern müssen. Die Verjährung von Ansprüchen aus Titeln nach § 218 BGB beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Zur Vermeidung von Unklarheiten darf daher nicht auf ein "Verkündungsdatum", sondern nur auf das Datum der Rechtskraft abgestellt werden.

Die Rechtskraft eines Urteiles kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem Tag der Verkündung eintreten, so u.a.

  • beim (ersten) Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO);
  • bei streitigen Urteilen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Monatsfrist, §§ 705, 517 ZPO);
  • bei Urteil des OLG mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) oder der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 I ZPO);
  • bei Urteil des BGH bereits mit der Verkündung (§ 310 ZPO).

(Zu Einzelheiten siehe Zöller-Seibel, 32. Aufl. 2018, § 705 ZPO Rn 5 ff.).

[815] Bei Vorleistungspflicht trotz Versagung des Versicherungsschutzes muss es dann konsequenterweise heißen: "im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssumme".
[816] Die vorbehaltene Schadenersatzposition sollte konkretisiert sein.
[817] Stichtagsregelung.
[818] Zur Klarstellung sollte das Haftpflichtereignis eindeutig umschrieben sein.
[819] Besteht nur Haftung aus Gefährdungshaftung, ist wegen einer damit einhergehenden Haftungshöchstsumme (z.B. § 12 StVG) dieses auch zu dokumentieren (z.B. "60 % StVG"). Die Haftungshöchstsumme ist von der Deckungssumme zu unterscheiden (und liegt i.d.R. auch darunter).
[820] Besteht keine volle Verantwortlichkeit zum Haftungsgrund und hat man sich hierüber verständigt, sollte die Haftungsquote (u.U. nur deklaratorisch) mit aufgenommen werden.
[821] Die Formulierung "Der Schaden aus einer Verzögerung der Ausbildung ist allerdings abgegolten" meint zwar nicht, dass damit nur eine einzelne/einzige Verzögerung erledigt sein solle, zweite und dritte Verzögerungen dann allerdings wieder zu ersetzen seien. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass manch Spitzfindige solch Wortklauberei betreiben (siehe AG Vechta v. 20.8.2008 – 11 C 645/08 -: Die Klägerin unterzeichnete am 25.1.1990 eine Abfindungserklärung, wonach sie nach Zahlung von 365.000 DM mit "1.) dem Schmerzensgeldanspruch, 2.) den Kosten einer behindertengerechten Wohnung, 3.) dem Anspruch wegen verminderter Renten/Pensionen, 4.) Fahrtkosten und Kfzen, 5.) Zuschüsse bis zum 18. Lebensjahr für jetzt und die Zukunft vorbehaltslos ... endgültig abgefunden" wurde. Die Formulierung "Kosten einer behindertengerechten Wohnung" beschränkt die Abfindungsvereinbarung nicht auf eine einzige behindertengerechte Wohnung. Die Bezeichnung "einer" ist nicht als numerische Anzahl zu verstehen. Die Formulierung dient lediglich der Bezeichnung von bestimmten Schadenspositionen.).
[822] Wurden Teilpositionen eines ansonsten vorbehaltenen Schadenersatzbereiches bereits abgefunden, sollte dieses i.d.R. auch festgehalten werden. Nicht selten wechseln die einen Teilabfindungsvergleich verhandelnden Personen im Laufe der weiteren Schadenbearbeitung. Die auf beiden Seiten dann u.U. nachfolgenden Sachbearbeiter wissen aber nicht immer zwingend um eventuell die (früheren) Verhandlungen begleitende Abreden.

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