Rz. 941
Als prozessvermeidende Erklärung kann beispielsweise folgender Text Verwendung finden (Die Variablen sind in Klammer < … > gesetzt):[812]
Rz. 942
Übersicht 2.19: Vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils
Mit der Wirkung eines am <1.7.2017[813] > rechtskräftigen[814] Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme[815] anerkannt, <Frau Alexandra Müller> den unfallbedingten zukünftigen <materiellen/immateriellen Schaden/Verdienstausfall[816] > ab dem <1.10.2018[817] > aus dem Unfall vom <10.5.2016> in <Neustadt[818] > unter Zugrundelegung einer vereinbarten Haftungsquote von <60 % BGB[819] > zulasten des <Haftpflichtversicherers H[820] > und seiner mitversicherten Personen zu erstatten, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat.
Der Schaden aus jedweder[821] … <Verzögerung der Ausbildung[822] > … ist allerdings abgegolten.
Die Rechtskraft eines Urteiles kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem Tag der Verkündung eintreten, so u.a.
- beim (ersten) Versäumnisurteil mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 339 I ZPO);
- bei streitigen Urteilen erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist (Monatsfrist, §§ 705, 517 ZPO);
- bei Urteil des OLG mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 548 ZPO) oder der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 I ZPO);
- bei Urteil des BGH bereits mit der Verkündung (§ 310 ZPO).
(Zu Einzelheiten siehe Zöller-Seibel, 32. Aufl. 2018, § 705 ZPO Rn 5 ff.).
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