Rz. 709

 

§ 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

6. die Zustellung der Streitverkündung,
 

Rz. 710

Der Unterbrechungstatbestand des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. wird als Hemmungstatbestand fortgesetzt. Die bis zum 31.12.2001 enthaltene Einschränkung auf die Streitverkündung "in dem Prozesse, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt" wurde ersatzlos gestrichen, da entgegen dem Wortlaut des § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. die Verjährungswirkung der Streitverkündung gerade nicht davon abhängig war, dass die tatsächlichen Feststellungen des Vorprozesses für den späteren Prozess maßgebend sein müssen.[683]

 

Rz. 711

Die Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren und die Streitverkündung im Prozess stehen gleich. § 204 Abs. 2 BGB ist zu beachten.

 

Rz. 712

Die Hemmung durch eine Streitverkündung (§§ 70 ff. ZPO) tritt nach § 270 Abs. 3 ZPO bereits mit Einreichung des Schriftsatzes ein, wenn eine "demnächstige" Zustellung (§ 73 S. 2 ZPO) erfolgt.

 

Rz. 713

An die verjährungshemmende Wirkung sind strengere Anforderungen als an die Interventionswirkung zu stellen.[684] Nur eine zulässige, formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende Streitverkündung kann materiell- und prozessrechtliche Wirkungen entfalten.[685] Eine unzulässige Streitverkündung führt nicht zur Hemmung.[686]

 

Rz. 714

Die Hemmung muss vom Berechtigten herbeigeführt worden sein.[687]

 

Rz. 715

Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt[688] (zum richtigen Gegner siehe Rdn 588 ff.).

 

Rz. 716

Die Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder im Zeitpunkt der Streitverkündung aus naheliegenden Gründen für den Fall eines für ihn ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreites einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegenüber einem Dritten erheben zu können glaubt. Sie ist unzulässig hinsichtlich solcher Ansprüche, die nach Lage der Dinge von vornherein sowohl gegenüber der beklagten Partei des Vorprozesses als auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden können.[689]

 

Rz. 717

Die Streitverkündung ist bedingungsfeindlich.[690] Die Hemmung erstreckt sich dann auch nur auf den Streitgegenstand des Rechtsstreites. Der Streitgegenstand des Vorprozesses bestimmt Inhalt und Ausmaß der Interventionswirkung.[691]

 

Rz. 718

Verjährungshemmende Wirkung kommt der Streitverkündung nur dann zu, wenn in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden nur Kopien des prozessualen Schriftwechsels überreicht, reicht dieses für eine Hemmungswirkung jedenfalls dann nicht aus, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.[692]

 

Rz. 719

Die vom Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozess seinem Haftpflichtversicherer erklärte Streitverkündung ist keine gerichtliche Geltendmachung des Deckungsanspruches i.S.v. § 12 Abs. 3 VVG a.F. und hat bezüglich der laufenden 6-Monatsfrist keine Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB.[693]

[683] BT-Drucks 14/6040, S. 114.
[684] BGH v. 16.6.2000 – LwZR 13/99 – BB 2000, 1964 = DAR 2000, 565 = MDR 2000, 1271 = VersR 2001, 253 = WM 2000, 1764.
[685] BGH v. 6.12.2007 – IX ZR 143/06 – BauR 2008, 711 = BGHZ 175, 1 = FamRZ 2008, 504 = JR 2008, 462 = MDR 2008, 281 = NJW 2008, 519 = VersR 2009, 90 = WM 2008, 266 = ZIP 2008, 462; BGH v. 16.6.2000 – LwZR 13/99 – BB 2000, 1964 = DAR 2000, 565 = MDR 2000, 1271 = VersR 2001, 253 = WM 2000, 1764; OLG Hamburg v. 22.3.1984 – 6 U 10/84 – VersR 1984, 1049.
[686] BGH v. 6.12.2007 – IX ZR 143/06 – BauR 2008, 711 = BGHZ 175, 1 = FamRZ 2008, 504 = JR 2008, 462 = MDR 2008, 281 = NJW 2008, 519 = VersR 2009, 90 = WM 2008, 266 = ZIP 2008, 462.
[687] OLG Hamm v. 16.5.1986 – 9 U 84/85 – MDR 1986, 1031 = VersR 1987, 390 (nur Ls.) (Streitverkündung gegenüber dem Dienstherrn eines für einen Unfall mitverantwortlichen Beamten unterbricht nicht die Verjährung des Amtshaftungsanspruches).
[688] Siehe auch: BGH v. 19.9.2007 – VIII ZB 44/07 – AnwBl 2008, 70 = BB 2007, 2540 = FamRZ 2008, 141 = MDR 2007, 1444 = NJW 2008, 234 = Rpfleger 2008, 36 (Nach der Anzeige der Mandatsniederlegung müssen Zustellungen im Parteiprozess nicht mehr gemäß § 172 ZPO an den [bisherigen] Prozessbevollmächtigten bewirkt werden. Dieser bleibt aber im Rahmen des § 87 Abs. 2 ZPO berechtigt, Zustellungen für die Partei entgegen zu nehmen; macht er hiervon Gebrauch, ist die Zustellung wirksam. Fristversäumnisse des früheren Prozessbevollmächtigten sind der Partei aber nicht zuzurechnen.).
[689] OLG Saarbrücken v. 27.8.1998 – 3 U 1018/97–91 – NZV 1999, 510.
[690] BGH v. 19.1.1989 – IX ZR 83/88 – JuS 1990, 146 (Anm. Schmidt) = MDR 1989, 539 = NJW-RR 1989, 766.
[691] OLG Hamm v. 8.7.1993 – 27 U 41/93 – NJW 1994, 203 = VersR 1994, 693 (nur Ls.).
[692] BGH v. 16.6.2000 – LwZR 13/99 – BB 2000, 1964 = DAR 2000, 565 = MDR 2000, 1271 = VersR 2001, 253 = WM 2000, 1...

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