Rz. 149

Grundsätzlich gilt (insoweit unverändert gegenüber dem früheren Rechtszustand nach § 852 Abs. 2 BGB a.F.) die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) ab positiver Kenntnis von den ersatzbegründenden Umständen, beginnend aber erst mit Jahresultimo.

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