Rz. 65

Der Hauptanspruch selbst unterliegt mit Ausnahme des § 2329 BGB der allgemeinen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Da nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Gläubiger auch von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen muss, ist für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist erforderlich, dass er von einem Sachverhalt erfährt, der erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet, bzw. von jenen Tatsachen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist. Fehlen in einem Nachlassverzeichnis einzelne oder mehrere Gegenstände, die nach § 2314 BGB anzugeben sind, beginnt die Verjährungsfrist des Hauptanspruchs und damit auch des Auskunftsanspruchs nicht zu laufen.[135] Trotz eingetretener Verjährung des Hauptanspruchs kann dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch bestehen, wenn dieser benötigt wird, um einen Regressanspruch gegen einen Rechtsanwalt vorzubereiten, dem der Berechtigte das Verjährenlassen des Hauptanspruchs vorwirft.[136]

[135] Damrau, ZEV 2009, 274 ff., der darauf hinweist, dass auch schon vor Beginn der Erbrechtsreform der Verjährungsbeginn an das Bekanntwerden neu aufgetauchter Gegenstände geknüpft werden kann.

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