Rz. 165

Nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechts unterliegt der Auskunftsanspruch nunmehr ebenfalls der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.[291] Insoweit soll es zu einem Gleichlauf zwischen Haupt- und Hilfsanspruch kommen.[292] Davor galt für den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB nicht die dreijährige Verjährungsfrist des § 2332 BGB a.F.; es galt aber der Grundsatz, dass der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB als Nebenanspruch nicht später verjährt als der Hauptanspruch.[293]

 

Rz. 166

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3.10.1984 festgestellt, dass dem Pflichtteilsberechtigten immer dann ein Auskunftsanspruch zu gewähren ist, wenn dieser ein Informationsbedürfnis darlegen kann.[294]

[291] Damrau, Erbrecht Effektiv 2009, 143.
[292] Muscheler, ZEV 2008, 105, 110.
[293] BGHZ 33, 373.
[294] BGH FamRZ 1985, 178.

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