1. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass die Mutter des Beklagten durch den unentgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch eine Schenkung an den Beklagten erbracht hat (vgl. BGH NJW 2000, 728, 730 = ZEV 2000, 111; OLG Nürnberg ZEV 2014, 37 = MittBayNot 2015, 30; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn 8 mwN). Durch die Zuwendung muss zwar eine Verminderung der Vermögenssubstanz bei dem Zuwendenden und eine Bereicherung bei dem Zuwendungsempfänger eintreten (etwa MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl., § 516 Rn 6 ff; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 516 Rn 5/6). Auch das ist entgegen den Rügen der Berufung hier der Fall. Unabhängig von den mit dem Nießbrauch verbundenen Belastungen hatte dieser – anders als möglicherweise ein bloßes Wohnungsrecht (vgl. dazu BGH NJW 2012, 1956 zu §§ 1804, 1821 Abs. 1 BGB; Zimmer, NJW 2012, 1919 f; Everts, MittBayNot 2015, 14; andererseits aber OLG Nürnberg, aaO) – schon im Hinblick auf das Recht der Nutzungsziehung und Vermietung einen objektiven Vermögenswert. Der Verzicht führte auch zu einer Vermögensmehrung des Beklagten. Der Einwand der Berufung, der Erwerber der Immobilie habe diese mit der Belastung durch den Nießbrauch der Mutter erworben, der erst im Anschluss gelöscht worden sei, daher sei der Verzicht nicht ihm, sondern den Erwerbern gegenüber erfolgt, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass der Verzicht bereits in § 3 Abs. 1 des Notarvertrages bewilligt und beantragt worden ist, hat die Mutter den Verzicht nur zu dem Zweck erklärt, dem Beklagten die Veräußerung der Immobilie überhaupt zu ermöglichen. Darin lag eine Schenkung an den Beklagten.

2. Die Voraussetzungen des Notbedarfs nach § 528 Abs. 1 BGB liegen unstreitig ebenfalls vor. Der Anspruch ist auch nicht durch § 534 BGB ausgeschlossen. Der Verzicht auf den Nießbrauch war weder eine Pflicht-, noch eine Anstandsschenkung. Dagegen erhebt die Berufung keine erheblichen Einwendungen, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen ist. Auf die vom Landgericht richtig zurückgewiesene Einrede der Verjährung kommt die Berufung nicht mehr zurück.

3. Der nach § 818 Abs. 2 BGB herauszugebende Wertersatz besteht in der durch den Wegfall des Nießbrauchs eingetretenen Erhöhung des Verkehrswerts des Immobilie (BGH NJW 2000, 728, 730 = ZEV 2000, 111; OLG Nürnberg ZEV 2014, 38, 40; MüKo/Koch, § 528 Rn 5 Fn 26). Es steht außer Zweifel, dass der Verkehrswert der Immobilie erhöht wurde, zumal – wie der Beklagte selbst einräumt – das Haus erst durch den Verzicht veräußerbar wurde. Ob der Wertzuwachs – wie das Landgericht annimmt – der Höhe des Kaufpreises von 95.000 EUR entspricht, mag mit der Berufung bezweifelt werden. Jedenfalls entspricht der Wertzuwachs zumindest dem Wert des Nießbrauchs. Diesen hat der Gutachterausschuss des Amts für Bodenmanagement Marburg zum maßgebenden Stichtag des Nießbrauchverzichts am 22.8.2008 auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes (BewG) mit 41.075 EUR bewertet (Bewertung vom 18.2.2011 Anl. K 6, Bl 71 dA). Die mit seinem Einverständnis erfolgte Schätzung (Bl 72 dA) hat der Beklagte nicht konkret angegriffen. Er hat sich auf den Einwand beschränkt, die mit der Einräumung des Nießbrauchs verbundenen erheblichen Belastungen seien unberücksichtigt geblieben; der Nießbrauch habe für die Mutter keinen Wert mehr gehabt (Klageerwiderung S. 9, Bl 141 dA). Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Bewirtschaftungskosten mit 25 % in die Bewertung Eingang gefunden haben. Im Rahmen des bei der Bewertung eingreifenden richterlichen Schätzungsermessens nach § 287 ZPO (BGH aaO) ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Verkehrswert der Immobilie durch den Verzicht auf den Nießbrauch um einen die Klageforderung abdeckenden Betrag von 41.075 EUR erhöht worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkehrswert ohne Nießbrauch entsprechend der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts Braunfels III 131.681 EUR (Anl. K 5, Bl 70 dA) oder nur 95.000 EUR betrug. Sollte der Beklagte die Immobilie unter dem Verkehrswert veräußert haben, geht dies zu seinen Lasten. Er hat in jedem Fall den durch den Wegfall des Nießbrauchs eingetretenen Wertzuwachs erhalten. Auch die Stellungnahme des Beklagten vom 2.11.2016 enthält keine erheblichen Gesichtspunkte. Das gilt auch, soweit der Beklagte weiterhin den Wert des Nießbrauchs bestreitet. In dem Schriftsatz vom 21.4.2106 (Bl 171 ff dA), auf den er sich bezieht, hat er den Wert pauschal in Abrede gestellt, ohne sich in dem prozessual erforderlichen Umfang konkret mit der Bewertung des Gutachterschusses auseinanderzusetzen. Die Renovierungskosten mögen sich auf den Verkehrswert und den zu erzielenden Kaufpreis ausgewirkt haben. Sie vermindern jedoch nicht den Wert des Nießbrauchs, bei dem der Gutachterausschuss Erhaltungsaufwand ohnehin mit einem Abzug von 25 % berücksichtigt hat. Wie der Beklagte selbst einräumt, ist das Haus erst durch den Verzicht auf den Nießbrauch veräußerbar geworden.

Soweit das Landgericht – dem Kläger fol...

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