Der Kl. nimmt die Bekl. aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Anspruch. Die Bekl. erhebt die Einrede der Verjährung.

Der Kl. – eine Gebietskörperschaft in Bayern – ist Träger der Sozialhilfe. Als solcher erbringt er seit dem 10.8.2012 Sozialhilfeleistungen an den Geschädigten, auf die dieser wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls v. 19.8.2005 angewiesen ist. Die Bekl. ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach zu zwei Dritteln für die Folgen des Unfalls einstandspflichtig. Der Geschädigte erhielt zunächst seit August 2006 Eingliederungshilfe (§§ 53, 54 SGB XII) vom Landkreis T – als dem damals örtlich zuständigen Sozialhilfeträger. Der Landkreises T meldete am 5.7.2007 Regressforderungen bei der Bekl. an. Mit Schreiben v. 19.10.2009 rechnete die Bekl. gegenüber dem Landkreises T über die von dort mitgeteilten Kosten der Eingliederungshilfe bis Dezember 2008 ab. Die Kosten für eine sich anschließende Berufsausbildung des Geschädigten in einem Rehabilitationszentrum in M wurden von Juli 2009 bis zum 9.8.2012 von der Rentenversicherung B getragen.

Erstmals mit Schreiben v. 8.7.2013 machte der Kl. gegenüber der Bekl. Ersatzansprüche geltend. Die Bekl. wies die Zahlungsforderung von zuletzt 41.424,34 EUR als verjährt zurück.

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