Rz. 139

Nach § 309 Nr. 8 lit. b aa BGB ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen oder über eine Werkleistung die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden.

 

Rz. 140

Damit sind Vertragsbedingungen unwirksam, die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels ganz oder teilweise ausschließen (Ausschlussklauseln), auf Ansprüche gegen Dritte beschränken (Verweisungsklauseln) oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme eines Dritten abhängig machen (Subsidiaritätsklauseln).[311]

 

Rz. 141

Zweck der Unwirksamkeit von Ausschlussklauseln ist es, dem Vertragspartner seine Mängelrechte gegen den Verwender uneingeschränkt zu erhalten. Denn diese stellen bei einer mangelhaften Leistung des Verwenders die Äquivalenz zur Gegenleistung des Vertragspartners wieder her und sind damit ein wesentliches Element der Leistungsabwicklung zwischen den Vertragspartnern. Mit dem Ausschluss von Verweisungsklauseln will der Gesetzgeber verhindern, dass der Vertragspartner seine Mängelrechte gegenüber einer Person geltend machen muss, mit der er den der Leistungsbeziehung zugrunde liegenden Vertrag nicht geschlossen hat und deren Leistungsfähigkeit und Solvenz ihm im Zweifel nicht bekannt sind.[312] In die gleiche Richtung zielt die Untersagung von Subsidiaritätsklauseln, durch die verhindert werden soll, dass sich der Vertragspartner mit einer Person gerichtlich auseinandersetzen muss, mit der er nichts zu tun hatte, bevor er seine Ansprüche gegenüber dem Verwender geltend machen kann.[313] Dagegen soll ein Mangelausschluss aufgrund einer falschen Montage-Anleitung (sog. Ikea-Klausel) – zumindest gegenüber Kaufleuten – wirksam sein.[314]

 

Rz. 142

Eine Ausschlussklausel bezieht sich auf alle Mängelansprüche, erfasst also auch Schadensersatzansprüche des Vertragspartners infolge einer mangelhaften Leistung des Verwenders.[315] Problematisch sind die Fälle, in denen der Verwender die Mängelansprüche nicht kategorisch ausschließt, sondern die Mängelansprüche des Vertragspartners auf bestimmte Ansprüche beschränkt. Je nach Intensität dieser Beschränkung und der Auswirkung auf die Rechtspositionen des Vertragspartners können diese Einschränkungen im Einzelfall wirksam sein. So ist es etwa zulässig, die Haftung des Verwenders für Sachmängel auf den Rücktritt zu beschränken und dabei das Recht auf Minderung auszuschließen.[316] Denn der Vertragspartner hat in diesem Fall die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, und so seine gesamte Gegenleistung – abzüglich eines möglichen Nutzungsersatzes – zurückzuerlangen. Umgekehrt ist der Ausschluss des Rücktrittsrechts des Vertragspartners unter Verweis auf ein mögliches Minderungsrecht in AGB unzulässig, da der Vertragspartner keine Möglichkeit mehr hätte, sich aufgrund der mangelhaften Leistung vom Vertrag zu lösen.[317]

 

Rz. 143

Eine Beschränkung der Mängelansprüche ist regelmäßig auch darin zu sehen, wenn der Verwender die Ansprüche von weiteren Voraussetzungen abhängig macht.[318] Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Verwender die Mängelansprüche gegenüber seinem Vertragspartner davon abhängig macht, dass er selbst bei einem Dritten Regress nehmen kann.[319] Ähnlich verhält es sich, wenn der Verwender die Geltendmachung der Mängelansprüche ausschließt, weil die mangelhafte Sache beschädigt worden ist oder der Mangel nicht auf ein schuldhaftes Verhalten des Verwenders zurückzuführen ist.[320] Unzulässig ist auch die Einschränkung oder der Ausschluss bezüglich einzelner Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelner Leistungen des Verwenders.[321] Auch die Beschränkung auf einzelne Mangelkategorien oder -ursachen ist im Regelfall unwirksam.[322]

 

Rz. 144

Durch die Unwirksamkeit einer Verweisungsklausel soll verhindern werden, dass sich der Verwender seiner Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner dadurch entzieht, dass er diesen an einen Dritten verweist. Wirksam ist es dagegen, wenn die Geschäftsbedingungen des Verwenders vorsehen, dass neben den Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender ein Anspruch gegen einen Dritten tritt.[323] Bei einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Beteiligter beurteilt sich der formularmäßige Ausschluss des Verwenders nach § 307 BGB.[324]

 

Rz. 145

Eine nach § 309 Nr. 8 lit. b aa 2. Alt. BGB unwirksame Verweisungsklausel liegt dagegen immer dann vor, wenn der Verwender seine Eigenhaftung im Wege eines dauerhaften Anspruchsausschlusses abwendet, er seine Haftung als lediglich subsidiär neben der Haftung eines Dritten konstituiert, dessen Inanspruchnahme dem Vertragspartner nicht zumutbar ist oder der Verwender die eigene Haftung an bestimmte Voraussetzungen knüpft. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung nur einen Teil d...

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