Rz. 102

§ 309 Nr. 7 BGB regelt inhaltlich die in AGB zulässige Reichweite eines Haftungsausschlusses durch den Verwender. Nach § 309 Nr. 7 lit. a BGB ist es dem Verwender zunächst untersagt, bei den besonders wichtigen Rechtsgütern Leben, Körper oder Gesundheit die Haftung für eigenes Fehlverhalten auszuschließen oder zu begrenzen. Im Übrigen kann sich der Verwender nach § 309 Nr. 7 lit. b BGB nicht für grobes Verschulden oder Vorsatz freizeichnen. Damit bezweckt § 309 Nr. 7 BGB einen Mindestschutz zugunsten des Vertragspartners bei Pflichtverletzungen des Verwenders.[241]

 

Rz. 103

Erfasst werden durch § 309 Nr. 7 BGB grundsätzlich alle Formen der Haftungsbegrenzung.[242] Dies umfasst den generellen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen ebenso, wie die Verkürzung der Verjährung des Ersatzanspruchs.[243]

 

Rz. 104

Ob § 309 Nr. 7 BGB sich auch auf deliktische Ansprüche erstrecken soll, hängt von dem Rechtsbindungswillen der Vertragsparteien und damit der Auslegung der AGB ab. Denn grundsätzlich knüpft das Klauselverbot an den Begriff der Pflichtverletzung an, der bei deliktischen Ansprüchen gerade keine Tatbestandsvoraussetzung ist.[244] Die Auslegung des Wortlauts legt daher nahe, dass deliktische Ansprüche von der Regelung des § 309 Nr. 7 BGB nicht erfasst sind. Für eine Erstreckung der Einschränkung der Haftungsbegrenzung auf deliktische Schadensersatzansprüche spricht auch nicht, dass der Schutz des Vertragspartners unvollkommen wäre, da der – nur eingeschränkt begrenzbare vertragliche Schadensersatzanspruch – neben den gesetzlichen Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 ff. BGB tritt. Beruht das Verhalten des Verwenders demnach tatsächlich auf einer dem Verwender zurechenbaren schuldhaften Pflichtverletzung, greift § 309 Nr. 7 BGB ein, in dessen Rahmen der Verwender seine Haftung nicht ausschließen kann. Vor diesem Hintergrund ist eine – vom Wortlaut der Vorschrift nicht gestützte – Ausdehnung auf deliktische Ansprüche zum Schutz des Vertragspartners nicht geboten. Zudem ist der Bereich, in dem eine die deliktische Haftung begründende schuldhafte Rechtsgutsverletzung nicht zugleich eine vertragliche Pflichtverletzung darstellt, sehr stark eingeschränkt. Es lässt sich deshalb vertreten, dass der Verwender seine Haftung bei ausschließlich deliktischen Ansprüchen ohne Berücksichtigung des § 309 Nr. 7 BGB begrenzen kann.[245]

 

Rz. 105

Zur Umsetzung des vorgenannten Regelungszieles hat § 309 Nr. 7 BGB im Jahr 2002 eine strukturelle Veränderung erfahren, die verschiedene Regelungsbereiche des früheren AGB-Gesetzes zusammengeführt hat. Neben den eigentlichen Klauselverboten regelt die Vorschrift in ihrem zweiten Halbsatz nunmehr auch ihren Anwendungsbereich, der ursprünglich in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AGBG vorgesehen war. Danach werden die nach § 309 Nr. 7 BGB für Vertragsbedingungen geltenden Haftungsausschlüsse bei Personenbeförderungsverträgen, die staatlich genehmigte Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften enthalten, sowie bei Lotterie- und Ausspielverträgen, soweit sie sich auf sonstige Schäden i.S.d. § 309 Nr. 7 lit. b BGB beziehen, eingegrenzt.[246] Ziel der Umstrukturierung ist es, den materiell-rechtlichen Inhalt der Klauselverbote mit ihrem spezifischen Anwendungsbereich zusammenzuführen und hierdurch die Norm übersichtlicher zu gestalten.[247]

 

Rz. 106

Zudem ist fraglich, ob sich eine wirksame Haftungsbegrenzung des Verwenders auch zugunsten seiner Arbeitnehmer und sonstiger Gehilfen auswirkt.[248] Die Rechtsprechung legt den Vertrag zwischen dem Verwender und seinem Vertragspartner regelmäßig sehr weit aus und bezieht Arbeitnehmer und sonstige Gehilfen üblicherweise in den Schutzbereich des Vertrages und damit in den Wirkungsbereich der Haftungsbegrenzung mit ein.[249] Dies ist im Ergebnis auch nachvollziehbar, da es nicht sein darf, dass ein Vertragspartner sich bei Vorliegen einer wirksamen Haftungsbegrenzung im Verhältnis zu dem Verwender bei dessen – in der Regel – wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmern und Gehilfen schadlos zu halten versucht. Vorsorglich ist dem Verwender allerdings zu empfehlen, eine Klarstellung hinsichtlich der Einbeziehung seiner Mitarbeiter und sonstigen Gehilfen in die Haftungsbegrenzung aufzunehmen, um im ungünstigsten Fall nicht im Innenverhältnis gegenüber dem Mitarbeiter bzw. Gehilfen ersatzpflichtig zu sein, wenn dieser von dem Vertragspartner (erfolgreich) in Anspruch genommen worden ist.

[241] MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 7 Rn 1 f.; NK-BGB/Kollmann, § 309 Rn 101; vgl. auch Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Dammann, § 309 Nr. 7 Rn 2 f.
[242] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 40; MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 7 Rn 23; zur Unwirksamkeit von Haftungsausschlüssen im Gebrauchtwagenhandel: BGH NJW-RR 2015, 738, 739 Rn 16; OLG Koblenz MDR 2013, 777; OLG Koblenz MDR 2012, 206; OLG Oldenburg, Urt. v. 27.5.2011 – 6 U 14/11, zum Haftungsausschluss des Reiseveranstalters: LG Dortmund WRP 2011, 1671.
[243] BGH NJW-RR 1987, 1252; BGH BB 2007, 177, 178; BGH NJW 2007, 674; BGH NJW-RR 2008, 1129; LG Düsseld...

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