Rz. 304

Im aktuellen VVG ist die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsvertrag nicht mehr geregelt, so dass nunmehr auch für Ansprüche aus dem Kraftfahrtversicherungsvertrag die allgemeine Regelfrist von drei Jahren nach § 195 BGB gilt. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der mitversicherten Person bei dem Versicherer angemeldet worden, so ist die Verjährung nach § 15 VVG bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. Im VVG findet sich somit nur noch eine Regelung über die besondere Hemmungsregelung von Versicherungsverträgen. In der Kaskoversicherung ist für den die Verjährung in Gang setzenden Fälligkeitszeitpunkt darauf abzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Versicherer Gelegenheit hatte, durch Akteneinsicht das Ermittlungsergebnis für seine Entscheidung nutzbar zu machen, und nicht auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.[479]

 

Rz. 305

Durch die VVG-Reform ist die Klageausschlussfrist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. ersatzlos entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer nach Anzeige eines Schadenfalls trotz Aufforderung notwendige Ergänzungen nicht beibringt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer aber nach wie vor dahin bescheiden, dass er sich aufgrund des bisherigen Sachvortrags noch nicht zur Leistung entschließen könne, und dadurch die Hemmung der Verjährung nach § 15 VVG beseitigen.[480]

[480] OLG Düsseldorf VersR 2000, 756.

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