Rz. 532
Ein schriftlicher Bescheid wird nicht durch Untätigkeit des Anspruchsberechtigten über einen längeren Zeitraum ("Einschlafen") überflüssig.[496] Die bloße Untätigkeit des Anspruchstellers während eines längeren Zeitraumes berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Anspruchsteller billigerweise nicht mehr rechnen.[497]
Rz. 533
Allerdings hindert § 115 Abs. 2 S. 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. nicht, das Verhalten eines Geschädigten, der sich auf das Fehlen einer schriftlichen Entscheidung beruft, an Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu messen. Der Schutzgedanke, der § 115 Abs. 2 3 VVG, § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zugrunde liegt, verliert dann seine Bedeutung, wenn für den Geschädigten kein Schutzbedürfnis mehr besteht (z.B. wenn die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt und daher auf einen endgültig ablehnenden Bescheid des Versicherers gar nicht mehr wartet).[498]
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