Rz. 259

Vor dem 1.1.2002 abgegebene Individualerklärungen oder Globalverzichte (z.B. im Rahmen von Teilungsabkommen) waren unwirksam und nur unter dem Aspekt von Treu und Glauben zu beachten. Da diese Erklärung nicht nur schwebend unwirksam war, trat auch mit dem 1.1.2002 keine Heilung dieser Unwirksamkeit ein.

 

Rz. 260

Die Unwirksamkeit vor dem 1.1.2002 abgegebener Erklärungen ist nicht durch die Gesetzesnovelle geheilt worden. Für diese "alten" Erklärungen bleibt es bei der alten Rechtslage.[202]

 

Rz. 261

Erst nach dem 31.12.2001 ausdrücklich oder konkludent (siehe Rdn 226) – einfaches Schweigen oder Untätigkeit reichen nicht – mit erneuter Willensbetätigung erklärte Verzichte sind wirksam und bindend. Allein die Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen, insbesondere aufgrund von Teilungsabkommen, ohne Neuabsprache zu früheren – unwirksamen – Verjährungsverzichten vor dem 1.1.2002 führt ohne gesonderte Erklärung nicht zur Wirksamkeit früherer Verzichte außerhalb der bereits früher geltenden Rechtsprechung zu Treu und Glauben.

[202] Heß, Neuregelungen des Verjährungsrechtes: Auswirkungen auf das Verkehrszivilrecht, NZV 2002, 65 (zu 4.); Jahnke/Burmann-Lemcke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 6 Rn 763.

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