Rz. 491
Schweben zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Ersatzpflichtigen Verhandlungen über den zu leistenden Schadenersatz, ist die Verjährung gehemmt bis eine der verhandelnden Parteien die Fortsetzung der Verhandlung ablehnt (§ 203 BGB). Die Hemmung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ist möglich ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Verjährungseinrede zu verzichten.[451]
Rz. 492
Die an eine Verhandlung i.S.v. § 852 Abs. 2 BGB a.F. begrifflich und inhaltlich gestellten Voraussetzungen und Bedingungen sind auf das Verjährungssystem allgemein übertragen.[452]
Rz. 493
Verhandlungen schweben, wenn ein Austausch von Meinungen über den Schadenfall vorliegt, angesichts dessen der Berechtigte davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird.[453] Nicht erforderlich ist das Signalisieren einer Vergleichsbereitschaft oder eines Entgegenkommens.[454] Der Begriff der "Verhandlung" ist weit zu verstehen;[455] ausreichend ist ein Meinungsaustausch über den Schadenfall, wenn nicht erkennbar die Verhandlung über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz verneint wird.[456] Für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen reicht aus, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde i.S.e. Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist.[457]
Rz. 494
Bloße Verjährungsverzichtserklärungen sind keine Verhandlungen.[458]
Rz. 495
Beschränken sich die Verhandlungen auf einen abgetrennten Anspruchsteil (siehe auch Rdn 464), kann hinsichtlich des anderen Teils eine Hemmung entfallen.[459] Die Annahme einer Begrenzung der verjährungshemmenden Wirkung von Verhandlungen nur auf einen Teil des Schadens kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sich dieser Beschränkungswille aus der Anspruchsanmeldung eindeutig ergibt.[460]
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