Rz. 215

Auf die Abgabe eines Verjährungsverzichtes (erst recht nicht auf einen unbefristeten Verzicht) bestand (und besteht auch heute) kein Rechtsanspruch.

 

Rz. 216

Wird kein Verzicht abgegeben, muss die Sicherung über eine (Feststellungs- oder Leistungs-)Klage oder klageersetzende vertragliche Erklärungen erfolgen.

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