Rz. 760
Hinweis
Siehe ergänzend Rdn 235 ff.
Rz. 761
Ähnlich wie beim Stillhalteabkommen können auch andere Parteierklärungen geeignet sein, den Anspruchsberechtigten von einer Klage abzuhalten und zunächst noch weitere Aktivitäten (z.B. Sammelbesprechung mit Drittleistungsträger[733] oder Regulierungsverhandlung) zuvor abzuwarten. Auch in diesen Fällen wird man eine hemmende Wirkung annehmen können, jedenfalls aber unter Abwägung der Umstände den Arglisteinwand greifen lassen.[734] Wird der Verjährungseinwand erhoben, muss unverzüglich Klage erhoben werden; die Frist hierzu beträgt maximal 1 Monat nach Zugang (mündlich oder schriftlich) der Verjährungserklärung (siehe auch Rdn 238 ff.).
Rz. 762
Die Berufung auf eine Hemmung verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherer die angemeldeten Ansprüche im Wesentlichen befriedigt und der Geschädigte sich jahrelang nicht gemeldet hat.[735]
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