Rz. 238
Der geschaffene Vertrauenstatbestand konnte jederzeit wieder beseitigt werden, und zwar auch bei einem "zeitlich unbeschränkt" abgegebenen Verzicht.[181] Es hatte sich allerdings um eine für den Erklärungsempfänger deutliche Erklärung zu handeln, die den Vertrauenstatbestand beseitigt.[182]
Rz. 239
Diese Rechtslage gilt unverändert weiter, soweit Verjährungsverzichte vor dem 1.1.2002 abgegeben und danach nicht wiederholt wurden (sog. "alte Erklärungen", dazu Rdn 259).
Rz. 240
Beruft sich der Verzichtende dann auf Verjährung, steht dem Empfänger allerdings nur eine kurze Überlegungsfrist zu, um seinen Anspruch rechtshängig zu machen: Derjenige, demgegenüber diese Verzichtserklärung abgegeben wurde, muss dann, wenn der den Verzicht Erklärende zu erkennen gibt, er wolle sich an seine Verzichtserklärung nicht mehr halten, zügig innerhalb einer nur kurzen Überlegungsfrist Klage erheben.[183] Diese Frist beträgt äußerstenfalls einige wenige Wochen,[184] i.d.R. gilt eine Frist von maximal (nur) einem Monat.[185]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen